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RA Digital - 11/2016

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588 Nebengebiete

588 Nebengebiete RA 11/2016 des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 I BGB. b) Danach ist die Regelung in § 22 des Arbeitsvertrages nicht klar und verständlich. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ansprüche auf Mindestentgelt werden nicht als ausgenommen hervorgehoben. Es besteht die Gefahr, dass die Klägerin als Vertragspartnerin des Beklagten als Klauselverwender wegen der umfassenden Formulierung in § 22 Ansprüche auf Mindestentgelt nicht mehr geltend macht, wenn mehr als drei Monate seit deren Fälligkeit verstrichen sind. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 I BGB. Wer die Möglichkeit nutzt, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. Für neue Arbeitsverträge sollten die bisherigen Vorlagen angepasst werden. Denkbar ist folgende Formulierung: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben oder mit diesem im Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit, bei Schadensersatzansprüchen ab Kenntnis von dem Schaden und dessen Verursacher, in Textform geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind gesetzlich unverfallbare Ansprüche und Vergütungsansprüche, soweit diese gesetzliche Mindestentgeltansprüche nicht überschreiten. 6. § 22 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass Mindestentgeltansprüche nach der PflegeArbbV nicht davon erfasst werden. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die geltungserhaltende Reduktion von Vertragsbestimmungen nicht vorgesehen. Unwirksame Klauseln sind deshalb grundsätzlich nicht auf einen mit dem Gesetz zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. Das wäre mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB nicht vereinbar. III. Ergebnis Die Zahlungsklage ist begründet. FAZIT Die Entscheidung ist keinesfalls nur für Arbeitgeber der Pflegebranche von Bedeutung. § 3 MiLoG sieht ganz allgemein vor, dass Vereinbarungen „insoweit“ unwirksam sind, als sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten, seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Aus der Verwendung des Wortes „insoweit“ wurde hier zwar bisher teils auch geschlossen, dass eine Nichtherausnahme der Mindestlohnansprüche aus dem MiLoG jedenfalls nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit der Ausschlussfrist führt. Ob dies richtig ist, wurde allerdings schon bisher kontrovers diskutiert und erscheint gerade vor dem Hintergrund des hier vorgestellten Urteils des BAG sehr zweifelhaft. Hinzu kommt folgendes: Das Arbeitsrecht enthält weitere Normen, die die Möglichkeit der Vereinbarung arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln mit Blick auf bestimmte Ansprüche einschränken. So sieht § 77 IV BetrVG z.B. vor, dass Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten aus Betriebsvereinbarungen nur in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen werden dürfen. Eine sehr ähnliche Regelung enthält § 4 IV TVG mit Blick auf tarifliche Rechte. Es gibt bereits erste Stimmen in der Rechtsprechung, die Ausschlussfristen als intransparent und damit unwirksam erachten, wenn nicht auch solche Ansprüche ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich von Ausschlussfristen in AGB ausgenommen werden (ArbG Berlin, Urteil vom 06.11.2015, 28 Ca 9517/15). Es bleibt abzuwarten, ob sich diese sehr strenge Sichtweise durchsetzt und welche Folgen dies für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen noch hat. Da das Arbeitsrecht an ganz unterschiedlichen Stellen zwingende und unverzichtbare Mindeststandards setzt, könnten die Konsequenzen weitreichend sein. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

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