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RA Digital - 11/2016

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II. Neufassung des Art.

II. Neufassung des Art. 40 LVerf NRW Inkrafttreten: Am Tag nach der Gesetzesverkündung. „(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.“ Kommentar: Hintergrund der Bestimmung des Art. 40 I LVerf NRW ist ein Bedeutungswandel der Landesparlamente, der dadurch entstanden ist, dass Landeskompetenzen auf den Bund und die EU übergegangen sind und dass im Rahmen dieser Verlagerung der Bundesrat zu beteiligen ist. Im Bundesrat sind aber nur die Landesregierungen vertreten. Darüber hinaus besteht ein Informationsrückstand des Parlaments (insbesondere der Oppositionsfraktionen) gegenüber der Landesregierung. Die in Art. 40 I LVerf NRW normierten Parlamentsinformationsrechte sollen dazu dienen, diese Defizite zu kompensieren (LT-Drs. 16/12350, S. 18). Art. 40 II LVerf NRW ist Art. 23 III GG nachgebildet. Durch die Regelung soll die Abwanderung der Länder- und damit der Landtagskompetenzen auf die EU ein Stück weit dadurch ausgeglichen werden, dass im Rahmen der Beteiligung der Landesregierung im Bundesrat nunmehr auch der Landtag zu beteiligen ist (LT-Drs. 16/12350, S. 18). III. Änderung des Art. 75 LVerf NRW Inkrafttreten: 1.7.2017. Art. 75 LVerf NRW erhält folgende neue Nummer 4: „4. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,“ Kommentar: Vorbild der sog. Nichtanerkennungsbeschwerde des Art. 75 Nr. 4 LVerf NRW ist die Regelung des Art. 93 I Nr. 4c GG. Hintergrund der Neuerung ist, dass es im Wahlrecht grundsätzlich keinen vorgelagerten Rechtsschutz, also einen Rechtsschutz vor dem Wahltermin gab. Es stand nur ein nachgelagerter Rechtsschutz in Gestalt des Wahlprüfungsverfahrens zur Verfügung. Das half den Vereinigungen nicht, die mangels Anerkennung als Partei gar nicht an der Wahl teilnehmen konnten (LT-Drs. 16/12350, S. 21). IV. Neufassung des Art. 76 LVerf NRW Jura Intensiv Inkrafttreten: 1.7.2017. Art. 76 I, II LVerf NRW werden wie folgt neu gefasst: „(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten. (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.“ zum Herausnehmen Kommentar: Im Gegensatz zur alten Regelung gibt es keine sog. „geborenen“ Mitglieder des VerfGH mehr (= Präsident des OVG sowie die beiden lebensältesten Präsidenten der OLG), vielmehr werden jetzt alle Verfassungsrichter vom Landtag gewählt; auch müssen jetzt alle Mitglieder des VerfGH die Befähigung zum Richteramt haben. Die Amtszeit wird auf 10 Jahre verlängert. Damit wird der Wegfall der sog. „geborenen“ Richter und ihrer faktisch langen Amtszeit kompensiert. Wegen der nunmehrigen Länge der Amtszeit von 10 Jahren hat der Gesetzgeber eine Wiederwahl ausgeschlossen (LT-Drs. 16/12350, S. 21f.). Falls sich Fragen zu den Neuregelungen ergeben sollten, stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jura Intensiv Dr. Dirk Kues (Fachbereichsleiter Öffentliches Recht) Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 589 Problem: Parteifähigkeit der G 10-Kommission im Organstreitverfahren Einordnung: Verfassungsprozessrecht BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 2 BvE 5/15 EINLEITUNG Die Frage, wer im Organstreitverfahren parteifähig i.S.v. Art. 93 I Nr. 1 GG ist, beschäftigt das BVerfG immer wieder. In der hier dargestellten Entscheidung diskutiert das Gericht diese Frage bezüglich der sog. G 10-Kommission. SACHVERHALT Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung. Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchte der BND die aus einem Internetknotenpunkt ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen (sog. Selektoren). Nachdem im Sommer 2013 in der Presse berichtet worden war, dass EU-Vertretungen und auch Deutsche von der gemeinsamen Fernmeldeaufklärung durch BND und NSA betroffen seien, führte der BND eine interne Untersuchung durch. Dabei stellte sich heraus, dass trotz automatisierter Filterung kritische Selektoren eingesetzt worden waren, die entweder gegen deutsche Interessen verstießen oder Teilnehmer betrafen, die durch das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz - G 10) geschützt waren. Nachdem der Deutsche Bundestag den NSA-Untersuchungsausschuss eingesetzt hatte, wurden zur Aufklärung die vom BND ausgesonderten Selektoren in den sog. NSA-Selektorenlisten zusammengefasst. Im Folgenden verlangte die G 10-Kommission von der Bundesregierung und dem Chef des Bundeskanzleramts die NSA-Selektorenlisten herauszugeben oder diese einsehen zu dürfen, um eventuelle Verstöße gegen Art. 10 GG festzustellen. Nachdem ihr dies verweigert wurde, rief sie im Wege des Organstreitverfahrens das BVerfG an. Ist die G 10-Kommission im Organstreitverfahren parteifähig? Jura Intensiv LEITSATZ Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte. LÖSUNG Parteifähig sind im Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG oberste Bundesorgane sowie andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. I. Oberstes Bundesorgan Die G 10-Kommission könnte ein oberstes Bundesorgan sein. „[31] […] Unter obersten Bundesorganen werden die durch das Grundgesetz eingesetzten und formierten obersten Organe verstanden, die § 63 BVerfGG aufzählt, […]. § 63 BVerfGG setzt die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG allerdings nicht abschließend um. Aus dem Charakter des Organstreitverfahrens als Verfassungsstreit zwischen Beachte: § 63 BVerfGG ist - entgegen seinem missverständlichen Wortlaut („nur“) - nicht abschließend. Inhaltsverzeichnis

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