594 Öffentliches Recht RA 11/2016 Gekürztes Verwaltungsvollstreckungsverfahren/Sofortvollzug auch anwendbar, wenn ein Grund-VA vorliegt. Das ist so h.M., dass es wohl mit einem kurzen Ergebnissatz festgestellt werden darf. Definition „gegenwärtige Gefahr“ Verstoß gegen geschriebene Rechtsordnung in Gestalt der StVO. „Sichtbarkeitsgrundsatz“ bei Verkehrszeichen; dazu jüngst erst BVerwG, Urteil vom 6.4.2016, 3 C 10.15, RA 2016, 427, 427-429 (unterschiedliche Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen in Abhängigkeit davon, ob sie an den ruhenden oder fließenden Verkehr gerichtet sind). aa) Kein Grund-VA Gem. § 55 II VwVG NRW „kann“ der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt (= Grund-VA) angewendet werden. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Sofortvollzug auch möglich ist, wenn ein Grund-VA vorliegt. Da § 55 II VwVG NRW zudem strenge Anforderungen an die Vollstreckung stellt, ist nicht zu befürchten, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens unterlaufen werden. Folglich kommt es an dieser Stelle nicht entscheidend darauf an, ob mit dem Halteverbot ein wirksamer Grund-VA vorliegt. bb) Handeln innerhalb ihrer Befugnisse Gem. § 55 II VwVG NRW muss die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handeln. Das bedeutet, der (hypothetische) Grund-VA muss rechtmäßig sein. Das Halteverbot ist ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 S. 2 2. Fall VwVfG NRW. Er enthält nicht nur das Verbot zu halten, sondern auch das Gebot, verbotswidrig geparkte Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen, um damit den verkehrsordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Dieses Halteverbot wurde mittels einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung rechtmäßig verfügt, sodass die zuständige Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelte. cc) Gegenwärtige Gefahr Gem. § 55 II VwVG NRW muss weiterhin eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Gegenwärtig ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. „Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor. Das von der Klägerin geführte Fahrzeug war in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten nach dem Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) verboten war. Jura Intensiv Das Halteverbot ist wirksam bekannt gemacht worden. […] Die Bekanntgabe erfolgt nach bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts äußern Verkehrszeichen, die so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. […] Dies zugrunde gelegt ist hier von einer wirksamen Bekanntgabe des Halteverbots auszugehen. Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos dokumentieren, dass das Fahrzeug der Klägerin vor dem Abschleppvorgang in dem durch zwei absolute Halteverbotsschilder abgegrenzten Bereich direkt neben einem der Halteverbotsschilder stand. Inhaltsverzeichnis
RA 11/2016 Öffentliches Recht 595 Beide Halteverbotsschilder waren vom Standort des Fahrzeugs der Klägerin jeweils auf den ersten Blick in die eine und andere Richtung erkennbar. Die Zusatzschilder enthielten deutlich sichtbar die Angaben über den Zeitraum der Geltung des Halteverbots.“ Folglich lag im Zeitpunkt des Einschreitens eine gegenwärtige Gefahr i.S.v. § 55 II VwVG NRW vor. dd) Notwendigkeit Der Verwaltungszwang muss gem. § 55 II VwVG NRW zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr notwendig sein. Notwendigkeit liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens so gering ist, dass die mit der Einhaltung des gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Abwehrmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde. Der sofortige Vollzug eines bestimmten Zwangsmittels kann ferner dann nicht notwendig sein, wenn die Gefahr durch andere zumutbare Mittel abgewendet werden kann, als gerade durch den vorgenommenen Vollzug. Dies setzt somit die Verhältnismäßigkeit des konkreten Vollzugs voraus. Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen geeignet. Weniger beeinträchtigende Mittel als das Abschleppen, wie z.B. ein Anruf bei der K, standen der Behörde infolge ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht zur Verfügung. „Das Abschleppen des Fahrzeugs war zudem nicht unangemessen. Es hatte für die Klägerin keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen. Das Abschleppen des Fahrzeugs bezweckte nicht nur die Beendigung des Verstoßes gegen das absolute Halteverbot. Schon anhand der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder ist vielmehr zu ersehen, dass das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs auch zu einer konkreten Behinderung der Umzugsarbeiten führte. Ungeachtet dessen lag jedenfalls eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vor, die ein Entfernen des Fahrzeugs rechtfertigte, ohne dass eine konkrete Behinderung bereits eingetreten sein musste. Das Halteverbot sollte sicherstellen, dass in dessen Geltungszeitraum der Straßenbereich vor dem Gebäude […] stets für die Durchführung der Umzugsarbeiten zur Verfügung stand. Es bezweckte gerade eine Freihaltung der betroffenen Verkehrsfläche, um ein - den fließenden Verkehr möglichst wenig beeinträchtigendes - Abstellen von Umzugsfahrzeugen und deren Ent- bzw. Beladung zu ermöglichen. […] Jura Intensiv Eine Unverhältnismäßigkeit […] ergibt sich im Weiteren nicht daraus, dass der Zeitraum zwischen dem Aufstellen der mobilen Halteverbotsschilder und dem Abschleppen des Fahrzeugs zu kurz bemessen gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, der Verhältnismäßigkeit (auch) der Kostenbelastung des Halters im Regelfall […] nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen - wie hier - eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Sofern es sich nicht um besonders dringliche Angelegenheiten handelt, lassen Maßnahmen, die […] Definition „Notwendigkeit“ Abschleppen ist geeignet und erforderlich Angemessenheit des Abschleppens Verkehrsbehinderung und Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche. Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines Kfz, das keine Verkehrsbehinderung verursacht, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2016, 14 K 6661/15, RA 2016, 541, 545-547 (mit umfassender Darstellung der höchstrichterlichen Respr.). Problematisch: Ausreichende Vorlauffrist zwischen Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme? (Strenge) Respr. des OVG Münster: Grds. genügen 48 Stunden. Ausnahme: In Eilfällen darf evtl. sogar sofort abgeschleppt werden. Inhaltsverzeichnis
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