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RA Digital - 11/2016

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600 Referendarteil:

600 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 11/2016 1992 mehrfach Gegenstand ordnungsbehördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen u.a. auch im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen Ablagerung von Abfällen war, stellten Mitarbeiter des Beklagten bei einer Ortskontrolle am 17. April 2013 fest, dass die Lagerfläche auf dem Grundstück mittlerweile ca. 6.100 m 2 betrug. Gelagert wurden Baustoffe, Container, Paletten, Steine, Reifen, Fässer, Baumaschinen, Autos und Bauschutt. Genaue und vollständige Wiedergabe aller im Bescheid getroffenen Regelungen. Es empfiehlt sich, die Regelungen wörtlich wiederzugeben und auf Zusammenfassungen zu verzichten. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe der Regelungen werden so vermieden. Die Wiedergabe der Begründung des Bescheids sollte mit einem Einleitungssatz beginnen (Bsp.: „Zur Begründung führt der Beklagte an, ...“). Widerspruchsverfahren Klageerhebung als Prozessgeschichte I: Indikativ Perfekt Die Formulierung „ ..., mit der sein bisheriges Vorbringen vertieft“ ist ebenso wie die Einleitung „Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor ...“ in der Praxis üblich, vermeidet überflüssige Wiederholungen und spart in der Klausur wertvolle Zeit. Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2014 die Nutzung des Lagerplatzes auf dem Grundstück 10 Monate nach Zustellung des Bescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Lagerplatz vollständig zu beräumen. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro an. Die Errichtung des Lagerplatzes und der Einfriedung seien formell illegal erfolgt und könnten auch nicht offensichtlich genehmigt werden. Ferner sei es sachgerecht, den Kläger als Eigentümer und Nutzer in Anspruch zu nehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle eine mögliche Vorbildwirkung gegenüber Dritten ausschließen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2014 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Fläche seit den 1970er Jahren als Lagerfläche genutzt werde und eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1992 zur Nutzung als Gebäude- und Freifläche bestehe. Unter Abänderung des Bescheids dahin, dass die Nutzung nach drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides untersagt werde, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2015 zurück. Der streitgegenständliche Lagerplatz sei baugenehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege jedoch nicht vor, so dass derselbe formell illegal sei. Die Legalität des Vorhabens folge nicht aus dem Umstand, dass die Fläche vom e... als Zwischenlager für Kamex, Alkalisinter- und Superphosphat genutzt worden sei. Die derzeitige Nutzung unterscheide sich von derjenigen des A..., so dass es in jedem Fall einer neuen Baugenehmigung bedurft hätte. Der Auszug aus dem Änderungsnachweis vom K... aus dem Jahr 1991 stehe keiner Baugenehmigung gleich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung lägen nicht vor, dem Vorhaben stünden mehrere öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB entgegen. Als Eigentümer und Nutzer des Grundstücks sei die Inanspruchnahme des Klägers gerechtfertigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu Recht erfolgt, weil sie eine die Rechtstreue der Allgemeinheit untergrabende Vorbildwirkung bekämpfe. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro sei angemessen. Jura Intensiv Am 13. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Für den Lagerplatz bestehe eine Baugenehmigung, nämlich in Form der im Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzungsartenänderung. Außerdem gehe es laut dem Bescheid nicht um die Nutzung des Lagerplatzes als solche, sondern um dessen Erweiterung, was nicht konkretisiert sei. Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 Referendarteil: Öffentliches Recht 601 Einem solchen unklaren Verwaltungsakt könne nicht gefolgt werden. Er sei berechtigt, seinen Betrieb in der Form, wie er bereits zu DDR-Zeiten bestand, fortzuführen. Die Notwendigkeit, eine Erweiterung zu beantragen, bestehe nicht. Dies ergebe sich sowohl aus dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 20. September 1990 sowie aus dem Vorbescheid der Gemeinde aus dem Jahr 1992, der eine Bebauung und Nutzungsartenänderung vorsehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass eine Nutzungsartenänderung keine Baugenehmigung ersetze und dieser auch nicht gleichstehe. Die Nutzungsuntersagung sei hinreichend bezeichnet. Sie beziehe sich eindeutig auf den gesamten Lagerplatz. Das Vorhaben sei ursprünglich mit „Erweiterung des bestehenden Lagerplatzes im Außenbereich“ bezeichnet worden, weil eine Flächenvergrößerung im Vergleich zu den Vorjahren stattgefunden habe. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Begründung zum Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 K 1140/13, VG 4 K 132/11 und VG 1 K 45/07, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Jura Intensiv Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Adressat der Verfügung prozessführungsbefugt, da das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag des über das Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens freigegeben wurde. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Die Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat als […] zuständige Bauaufsichtsbehörde zu Recht innerhalb der ihm […] übertragenen Verpflichtung, u.a. bei der Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, die Nutzung des Lagerplatzes […] untersagt. Der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei den auf dem streitgegenständlichen Flurstück abgelagerten Gegenständen - jedenfalls teilweise - um Abfälle im Sinne des KrWG handeln dürfte. Klägervorbringen: Konjunktiv Präsens Anträge: Indikativ Präsens Ist ein Antrag nur ungenau gefasst, kann er unter Verwendung der Formulierung „sinngemäß“ stillschweigend korrigiert werden. Einer Auslegung des Antrags in den Entscheidungsgründen bedarf es dann nicht. Beklagtenvorbringen: Konjunktiv Präsens Ein Schlusssatz ist in der Praxis wegen § 117 III 2 VwGO zwar üblich, kostet in einer Klausur aber unnötig Zeit. Beachte: So wird im sog. Prozessvorspann der Gerichtsbescheid dargestellt. Im Fall einer Insolvenzeröffnung geht die Prozessführungsbefugnis für massezugehöriges Vermögen auf den Verwalter über (vgl. § 80 I InsO). Hat der Verwalter die Freigabe des Vermögensgegenstandes erklärt, bleibt der Schuldner prozessführungsbefugt. Nutzungsuntersagung Gängiges Problem im 2. Examen: Verhältnis BauR - UmweltR Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 7.3.2014, VG 4 K 1140/13 Inhaltsverzeichnis

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