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RA Digital - 11/2016

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Editorial

Editorial RA 11/2016 Seit etwas über drei Jahren weisen wir Sie, liebe Leserinnen und Leser, an dieser Stelle auf die aus unserer Sicht examensrelevanten Entscheidungen hin. Unsere Trefferquote ist beachtlich. Nicht üblich war es bisher, auf Urteile und Beschlüsse hinzuweisen, die ihren Weg noch nicht ins Heft gefunden haben. Zwei sehr examensträchtige Entscheidungen konnten in dieser Ausgabe der RA nur deshalb noch nicht besprochen werden, weil sie noch nicht veröffentlicht worden sind. Bislang existieren zu ihnen nur die Pressemitteilungen. Aber auch diese können Ihnen helfen, wenn Sie aktuell vor der mündlichen Prüfung stehen, denn bei nicht veröffentlichten Urteilen kennt auch Ihr Prüfer den genauen Inhalt nicht. Deshalb sollten Sie sich schnell vertraut machen mit der Entscheidung des BGH zu § 476 BGB, Aktenzeichen VIII ZR 103/15, in welcher der VIII. Zivilsenat seine Rechtsprechung nun an die „Faber-Entscheidung“ des EuGH, RA 2015, 355 angepasst hat. Wir hatten auf diese Problematik in diesem Jahr bereits in der RA in der Februar-Ausgabe auf Seite 77 sowie in der Juli-Ausgabe auf Seite 337 hingewiesen. Nutzen Sie das RA-Archiv oder lesen Sie die Entscheidungen in den alten Ausgaben nach. Ebenfalls sollten Sie zumindest die Pressemitteilung zum „shill bidding“ bei eBay lesen, BGH, VIII ZR 100/15. Auf die rechtlichen Probleme, welche das Bieten auf eigene Artikel bei eBay verursacht, haben wir bereits in der RA 2015 auf Seite 513 hingewiesen. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Jura Intensiv Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 ZIVILRECHT Zivilrecht 561 Problem: Dreharbeiten auf dem „Traumschiff“ sind kein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB Einordnung: Reiserecht LG Bonn, Urteil vom 23.08.2016 8 S 5/16 EINLEITUNG Ein Ehepaar buchte eine 26-tägige Kreuzfahrt auf der MS Amadea von Vietnam nach Neuseeland für insgesamt 11.080 €. Bei Vertragsschluss wussten sie allerdings nicht, dass Phoenix-Reisen seit der Insolvenz der MS „Deutschland“- Reederei dort Aufnahmen für die ZDF-Serie „Traumschiff“ durchführen lässt. An Bord fühlte sich das Ehepaar durch die Dreharbeiten derart eingeschränkt, dass sie im Anschluss an die Reise Rückzahlung des Reisepreises verlangten. Das LG Bonn musste sich daher in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob und wann Dreharbeiten auf einem Luxus- Kreuzfahrtschiff einen Reisemangel i.S.d. § 651c I BGB darstellen. SACHVERHALT Am 15.01.2015 schließt das klägerische Ehepaar (K) mit der Beklagten (B) einen Pauschalreisevertrag gem. § 651a I BGB. Dieser sieht die Durchführung einer Kreuzfahrt auf einem ihrer Schiffe vom 01.02.2015 bis zum 26.02.2015 in der Region Südostasien vor. Nach Reiseantritt stellt das Ehepaar fest, dass ab dem 05.02.2015 Dreharbeiten für die TV-Serie „Traumschiff“ stattfinden sollen. Dabei werden Filmaufnahmen im inneren und äußeren Bereich des Schiffes vorgenommen. Zum Teil haben Passagiere zu den betroffenen Bereichen keinen Zutritt (z.B. Brücke, Brückennock, Kapitänsgarten, Crewbereich und Hospital). Weiterhin finden die Arbeiten an öffentlich zugänglichen Orten zu Zeiten statt, an denen sie von Passagieren üblicherweise nicht genutzt werden (z.B. Restaurant außerhalb der Essenszeiten, Bar und Kino am Vormittag). Allerdings sind an einigen Drehtagen auch solche Bereiche des Schiffes betroffen, die üblicherweise den Passagieren zur Verfügung stehen: Sperrung des Promenadendecks an einer Seite des Schiffes für 11,5 Stunden an 6 Drehtragen, teilweise Sperrung des Sonnendecks an 2 Drehtagen für 11 Stunden, Sperrung des Shuffleboards an 2 Drehtagen für 3 Stunden, Sperrung des Pools an 2 Drehtagen für 5 Stunden, sowie sonstige einzelne Bereiche für 19 Stunden während der gesamten Reise. Neben dem eingeschränkten Angebot auf dem Kreuzfahrtschiff fühlt sich das Ehepaar auch durch die Regieanweisungen sowie dem Auf-und Abbau des Equipments gestört. Die Konfrontation mit den aus dem Fernsehen bekannten Schauspielern lehnen sie ab. Sie sind der Ansicht, die Dreharbeiten an Bord des Schiffes stellen einen Reisemangel dar. Zumindest aber hätte sie der Reiseveranstalter darauf vor Reisebeginn hinweisen müssen und verlangen daher 40% des Reisepreises i.H.v. 11.080 €, d.h. Insgesamt 4.432 € von B zurück. B hingegen meint, als Eigentümer des Schiffes stehe es ihm zu, das Schiff für Dreharbeiten zur Verfügung zu stellen. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Der Teilnehmer einer Seereise kann eine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie nicht verlangen, wenn der konkret festzustellende Umfang der damit verbundenen Belästigungen die Grenze der Unannehmlichkeiten für den Reisenden nicht überschreitet. 2. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung dieser Filmarbeiten aufzuklären. Inhaltsverzeichnis

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