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RA Digital - 11/2016

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562 Zivilrecht

562 Zivilrecht RA 11/2016 PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B auf Rückzahlung von 4.432 € gem. § 651d I 2 BGB i.V.m. §§ 638 IV, 346 I BGB I. Reisevertrag gem. § 651a BGB II. Reisemangel gem. § 651c I BGB III. Verletzung einer Hinweis- und Informationspflicht B. Ergebnis LÖSUNG Im Reisevertragsrecht wird im Falle der Minderung aus § 651d I 2 BGB auf das Minderungsrecht des Werkvertrages verwiesen. Ein Reisevertrag besteht gem. aus einer Gesamtheit von Reiseleistungen, z.B. Flug und Hotel oder Flug und Rundreise oder, wie hier, Schiffsreise mit Kultur- und Unterhaltungsprogramm. Der Vertragsschluss war unproblematisch gegeben. Definition des Reisemangels gem. § 651c I BGB und Abgrenzung zur bloßen Unnehmlichkeit Die Rechte des Eigentümers an der Nutzung seines Schiffes müssen mit den Interessen der Reisenden in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. A. K gegen B auf Rückzahlung von 4.432 € gem. § 651d I 2 BGB i.V.m. §§ 638 IV, 346 I BGB Das klägerische Ehepaar könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung von 4.432 € gem. § 651d I 2 BGB i.V.m. §§ 638 IV, 346 I BGB haben. I. Reisevertrag gem. § 651a BGB K und B schlossen am 15.01.2015 einen Pauschalreisevertrag gem. § 651a I BGB über die Durchführung einer Kreuzfahrt auf einem Schiff der B im Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 26.02.2015 in der Region Südostasien. II. Reisemangel gem. § 651c I BGB Weiterhin müsste ein Reisemangel i.S.d. § 651c I BGB vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die tatsächlich erbrachten Reiseleistungen von den vertraglich zu erbringenden Leistungen abweichen. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. Bei der Bewertung, ob ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, kommt es auf die Erheblichkeit desselben nicht an. Allerdings darf es sich bei den vom Reisenden reklamierten Umständen nicht um bloße Unannehmlichkeiten handeln. Solche sind regelmäßig hinzunehmen. Für die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem zur Minderung führenden Reisemangel sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Hierbei spielen insbesondere Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung sowie Ortsüblichkeit und Verantwortlichkeit eine Rolle. Jura Intensiv „Zunächst ist es grds. nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten für einen Film bzw. eine Fernsehserie stattfinden. Soweit sich hieraus keine Beeinträchtigungen für die übrigen Reisenden ergeben, kann das Schiff als Kulisse zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der freien Entscheidung des Schiffseigners obliegt, über verschiedene Nutzungen seines Schiffes zu entscheiden. Er muss hierbei allerdings gewährleisten, dass die unterschiedlichen Nutzungen miteinander kompatibel bleiben und - aus Sicht der Reisenden - die auf einem Kreuzfahrtschiff vertraglich zugesicherten bzw. üblicherweise vorhandenen Einrichtungen und Leistungen nicht beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kommt es insbesondere darauf an, dass die öffentlichen Bereiche des Schiffes im Rahmen der üblichen Zeiten für den Reisenden frei nutzbar sind - unabhängig davon, ob der Reisende zu einem bestimmten Zeitpunkt einen konkreten Nutzungswillen hat -, die Leistungen an Bord (z.B. Essenszeiten, Bordprogramm) uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die Unterbringung des Reisenden in der Kabine nicht gestört wird. Unter diesen Umständen kann der Reisende nicht reklamieren, dass zu anderen Inhaltsverzeichnis

RA 11/2016 Zivilrecht 563 Zeiten bzw. an anderen Orten des Schiffes Dreharbeiten stattfinden. Hierbei berücksichtigt die Kammer den Anspruch des Klägers, „in Ruhe gelassen“ zu werden. Er muss es aber auch geschehen lassen, dass an anderer Stelle Aktivitäten stattfinden, an denen er persönlich kein Interesse hat oder diesen gar ablehnend gegenüber steht.“ Im Wege einer Gesamtschau sind daher alle Umstände zu prüfen, ob den K im Zusammenhang mit der Durchführung der Dreharbeiten an Bord des Schiffes mehr als nur geringfügige Einschränkungen entstanden sind. „Insoweit ist anzuführen, dass eine ganze Reihe von Drehterminen in Bereichen des Schiffes durchgeführt wurden, zu denen die Passagiere ohnehin keinen Zutritt hatten. Dies gilt für die Bereiche Brücke, Brückennock, Kapitänsgarten, Crewbereich und Hospital. Eine Beeinträchtigung der Kläger ist auch insoweit nicht feststellbar, als Dreharbeiten zwar an öffentlich zugänglichen Orten stattgefunden haben, allerdings zu Zeiten, wo sie üblicherweise von den Passagieren nicht genutzt werden (Restaurant außerhalb der Essenszeiten, Bar und Kino am Vormittag).“ Problematisch ist jedoch, dass an einigen Drehtagen auch solche Bereiche betroffen waren, die üblicherweise den Passagieren zur Verfügung stehen. „So ist festzustellen, dass das Promenadendeck an insgesamt 6 Drehtagen zeitweise mit einem Gesamtumfang von 11,5 Stunden gesperrt war, dies allerdings nur teilweise, etwa auf einer Seite des Schiffes. Eine Sperrung ergab sich auch für das Sonnendeck. Dieses war an 2 Drehtagen insgesamt 11 Stunden, wiederum teilweise, gesperrt. Für das Shuffleboard ergab sich an 2 Drehtagen eine Sperrung von insgesamt 3 Stunden. Der Pool war an 2 Drehtagen für insgesamt 5 Stunden gesperrt. Auf sonstige einzelne Bereiche des Schiffes erstreckten sich die Sperrungen während der gesamten Reise auf insgesamt 19 Stunden. Darüber hinaus ist zugunsten der Kläger festzustellen, dass Dreharbeiten über die bloßen räumlichen Sperrungen hinaus auch sonstige Belästigungen üblicherweise nach sich ziehen. Dies können z.B. Regieanweisungen sein oder das Aufbauen und Entfernen von Equipment. Die Kammer billigt dem Kläger zu, dass von einem Filmdrehteam durchaus ein „Lästigkeitsfaktor“ ausgehen kann. Es ist ebenfalls eine für die Kammer nachvollziehbare Einstellung des Klägers, dass er die Konfrontation mit aus dem Fernsehen bekannten Schauspielern im offensichtlichen Gegensatz zu anderen Passagieren und der Sichtweise des Reiseveranstalters nicht als positiv empfunden hat.“ Jura Intensiv Die Abwägung erfolgt im Wege einer Gesamtschau aller Umstände im Zusammenhang mit den Einschränkungen durch die Dreharbeiten. Darstellung der tatsächlich eingetretenen Störungen in den für die Passagiere bereitgestellten Bereichen In der Gesamtschau der Reise wirken sich die den Publikumsbereich und damit die Reise des Klägers betreffenden Einschränkungen durch die Filmarbeiten aber als minimal aus. „Hierbei ist im Blick zu behalten, dass die Gesamtheit der Reiseleistungen von diesen wenigen Beeinträchtigungen abgesehen vollständig vertragsgerecht erbracht wurde. Die ca. 3-wöchige Kreuzfahrt hat planmäßig ohne jegliche Einschränkung in den dem Kläger versprochenen Leistungen stattgefunden. Reiseroute, Unterkunft, Verpflegung, Einrichtungen an Bord und Unterhaltungsprogramm sind völlig beanstandungslos verlaufen. Der Anteil der von der Beklagten Gesamtschau ergibt nur eine minimale Beeinträchtigung der Reise Inhaltsverzeichnis

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