614 Referendarteil: Strafrecht RA 11/2016 Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind. Dazu gehört in aller Regel die genaue Bezeichnung der Anklageschrift unter Anführung des Namens des Angeschuldigten. Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt […] insoweit nicht. Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich. [13] Gemessen an diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die - schriftlich gefassten - Eröffnungsbeschlüsse vom 21. und 22.05. wirksam. [14] Aufgrund des Umstands, dass der zuständige Amtsrichter das jeweilige, in der Akte befindliche Beschlussformular „Eröffnungsbeschluss“ mit dem Nachnamen des A und dem Datum der Anklageschrift eigenhändig ausgefüllt, er das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden sollte, durch Ankreuzen der auf den Formularen befindlichen Rubrik „Strafrichter“ bezeichnet und die in dieser Weise ausgefüllten Formulare unterzeichnet hat, besteht kein vernünftiger Zweifel an seinem Willen, die gegen den A im führenden und im verbundenen Verfahren erhobenen Anklagen, nämlich die unter dem Datum des 27.03. und die mit Verfügung der StA vom 29.04. erhobene Anklage, uneingeschränkt zuzulassen und jeweils das Hauptverfahren zu eröffnen. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass die ausgefüllten Formulare außer dem Nachnamen des A keine weiteren Personaldaten ausweisen und auch das Aktenzeichen der jeweiligen Anklageschrift nicht angeführt ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sowohl im führenden als auch im verbundenen Verfahren gegen den A jeweils Anklagen erhoben worden sind, die das in den Eröffnungsbeschlüssen angeführte Datum aufweisen und dass nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass unter diesen Daten weitere Anklagen der StA gegen den A erhoben wurden. Vor diesem Hintergrund lassen die Angaben in den Urschriften der Eröffnungsbeschlüsse vorliegend noch hinreichend deutlich erkennen, dass der Amtsrichter das Hauptverfahren wegen der in den vorbezeichneten Anklagen dem A vorgeworfenen Taten tatsächlich eröffnet hat […]“. Jura Intensiv Mithin liegen wirksame Eröffnungsbeschlüsse vor. Ergebnis: Das AG durfte den A verurteilen. Zum Eröffnungsbeschluss vgl. Weidemann in: Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg, 499 ff. FAZIT Wird das Verfahren bei fehlendem Eröffnungsbeschluss fortgeführt, weil er unwirksam ist, so stellt dies ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar. Das Verfahren wird spätestens in der Rechtsmittelinstanz eingestellt. Zwar kann anschließend ein neues Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Durchführung des vormaligen Verfahrens „quasi umsonst“ gewesen ist und bei älteren Verfahren unter Umständen die Verjährungsgrenze erreicht wird. Inhaltsverzeichnis
RA 11/2016 Referendarteil: Strafrecht 615 Problem: Revisionsbegründung gemäß § 345 II StPO Einordnung: Revision, Zulässigkeit OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 4 RVs 60/16 EINLEITUNG Die vorliegende Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit den Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift gemäß § 345 II StPO. Danach kann diese nur in Form einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Das OLG bestätigt hierbei die ständige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen muss. SACHVERHALT Der Strafrichter bei dem AG hat die U zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihrer Verteidigerin unterzeichnete Revisionsbegründung lautet auszugsweise: „…hat mich Frau U gebeten, ihre selbst eingelegte Revision gegen das Urteil des AG vom 22.12.2015 wie folgt zu begründen: Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.“ Hat die form- und fristgerecht eingelegte Revision der U gegen das Urteil des AG Aussicht auf Erfolg? PRÜFUNGSSCHEMA: REVISION A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit, §§ 333, 335 StPO II. Rechtsmittelbefugnis III. Beschwer IV. Form- und fristgerechte Einlegung, § 341 StPO V. Form- und fristgerechte Antragstellung und Begründung, §§ 344f. StPO B. Begründetheit I. Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse II. Verfahrensrügen III. Sachrüge Jura Intensiv LEITSATZ Liegen Zweifel vor, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat, so fehlt es an einer von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i.S.v. § 345 II StPO. Solche Zweifel bestehen, wenn die Revisionsbegründungsschrift den Eindruck erweckt, es würden lediglich von dem Angeklagten stammende Beanstandungen vorgetragen. LÖSUNG A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Revision gegen das Urteil des Strafrichters bei dem Amtsgericht ist als sog. Sprungrevision statthaft, §§ 333, 335 I StPO. II. Rechtsmittelbefugnis Als Angeklagte ist U zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt, § 296 I StPO. Dies gilt im Übrigen auch für ihre Verteidigerin, § 297 StPO. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in einer Revisionsklausur regelmäßig unproblematisch und sollten deshalb kurz abgehandelt werden. Nur wenn – wie hier - bei einem Prüfungspunkt ein Problem auftaucht, ist hierzu ausführlich Stellung zu nehmen. Inhaltsverzeichnis
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