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RA Digital - 11/2020

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566 Zivilrecht

566 Zivilrecht RA 11/2020 Entscheidender Aspekt: Auch beim „ähnlichen Verhältnis“ des § 855 BGB kommt es darauf an, dass der Besitzherr seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener für den Fall der Nichtbefolgung von Anweisungen durchsetzen kann. a.A. Wieling, Sachenrecht I § 4 IV 1 a, S. 167 ff. Das Weisungsrecht ruht nach Ansicht des V. Zivilsenates des BGH im Rechtsverhältnis und verleiht diesem sein Gepräge. Besitzdiener ist kein Besitzmittler Historische Auslegung Parteien müssen nur an die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses glauben. Zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten gab es kein soziales Abhängigkeitsverhältnis. Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 17.03.2017, zur Probefahrt des Bestellers einer Fahrzeugreparatur war Gegenstand der Examensklausur in Hessen im Oktober 2018. Gegen eine analoge Anwendung des § 855 BGB sprechen der Ausnahmecharakter der Vorschrift sowie der Wortlaut, der mit dem „ähnlichen Verhältnis“ bereits eine Erweiterung gegenüber den anderen beiden Fällen aufführt. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. Eine analoge Anwendung des § 855 BGB kommt innerhalb von Gefälligkeitsverhältnissen in Betracht, wenn sich der Gefällige den Weisungen des Besitzers unterwirft. auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat. Auch für das hier nur in Betracht kommende „ähnliche Verhältnis“ muss ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen. Besitzdiener ist nicht jeder, der Weisungen des Eigentümers der Sache zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im Nichtbefolgungsfall auf Grund eines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse unmittelbar selbst durchsetzen kann (…). Dies geht nicht nur in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, sondern auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die von dem Gesetz genannten Fälle - Ausübung der unmittelbaren Gewalt über die Sache im Haushalt des Besitzherrn oder in dessen Erwerbsgeschäft - machen deutlich, dass das Weisungsrecht seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden und diesem Rechtsverhältnis das Gepräge geben muss (...). Die sich aus dem Gesetz ergebenden Erfordernisse der Fremdnützigkeit und der Weisungsgebundenheit stehen dabei in einer inneren Abhängigkeit und stellen die Abgrenzungskriterien zu einem Besitzmittlungsverhältnis dar (…). Dies kommt auch in den Protokollen zur zweiten Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, in denen ausgeführt ist, dass es immer eines besonderen rechtlichen Umstandes bedürfe, kraft dessen der Besitz des Einen auf einen Anderen bezogen werde. Dieses Rechtsverhältnis sei in § 797a BGB - dem heutigen § 855 BGB - bezeichnet (Mugdan III, S. 505). Das Rechtsverhältnis, das eine Besitzdienerschaft begründet, braucht allgemeiner Meinung nach nicht wirksam sein. Entscheidend ist, dass die Parteien dieses als gültig ansehen (…). An einem solchen sozialen Abhängigkeitsverhältnis fehlt es zwischen einem Kaufinteressenten und dem Verkäufer (…). [23] Auch kommt eine analoge Anwendung des § 855 BGB nicht in Betracht. [24] Dabei kann offenbleiben, ob § 855 BGB, der in seinem Tatbestand mit dem „ähnlichen Verhältnis“ bereits eine Erweiterung gegenüber den anderen beiden genannten Fällen enthält, überhaupt analogiefähig ist. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, als deren unmittelbarer Besitzer anzusehen ist (…). Sie stellt eine besondere Zurechnungsnorm für den Fall dar, dass sich der Besitzer bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt Hilfspersonen bedient (…). Als Ausnahmevorschrift erfordert sie grundsätzlich ein enges Verständnis. Die Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung, da eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift allenfalls in den Fällen in Betracht kommt, in denen sich eine Person aus Gefälligkeit - mithin nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses (…) - den Weisungen des Besitzers unterwirft (…). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. [25] Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen Kaufinteressenten zum Zweck einer Probefahrt stellt kein derartiges Gefälligkeitsverhältnis dar. Zwar wird die Annahme eines rechtlich selbständigen Nutzungsvertrages über das Fahrzeug, das für die Probefahrt zur Verfügung gestellt wird, dem Willen der Beteiligten regelmäßig nicht gerecht. Ein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten wird in aller Regel nicht gewollt sein (..). Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2020 Zivilrecht 567 [26] Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit überhaupt kein Schuldverhältnis begründet wird. Vielmehr wird dem Kaufinteressenten das Fahrzeug im Rahmen der Vertragsanbahnung anvertraut (vgl. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es liegt somit ein gesetzliches Schuldverhältnis vor (…), aus dem sich nach § 241 Abs. 2 BGB zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten ergeben. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis begründet kein Direktionsrecht des Verkäufers gegenüber dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben zum Umgang mit der Sache unterworfen ist, ändert hieran nichts. Denn sie entspringen - nicht anders als bei einem Mieter, Entleiher oder Verwahrer - einem allein auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis, welches zugleich ein - von der Besitzdienerschaft abzugrenzendes - Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) begründet. Das Vertragsanbahnungsverhältnis stellt sich, wenn dem Kaufinteressenten die Sache zur Ansicht oder Probe außerhalb der Sphäre des Verkäufers anvertraut wurde, als ein dem in § 868 BGB angeführten Beispielen der Miete und Verwahrung ähnliches Verhältnis dar. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines Besitzdieners aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum Besitzherrn (…). Anders als für ein Gefälligkeitsverhältnis typisch, ist die Probefahrt eines Kaufinteressenten auch nicht für einen der Beteiligten in erster Linie fremdnützig. Sowohl der Probefahrer als auch der Verkäufer verfolgen allein eigene Interessen; der Probefahrer will das Fahrzeug im Straßenverkehr auf dessen Fahreigenschaften und Funktionalität prüfen; der Verkäufer möchte mit dem Fahrer über kurz oder lang einen Vertrag abschließen. Damit steht fest, dass der PKW nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist. Folglich hat B gem. § 932 I BGB gutgläubig das Eigentum am PKW erworben. K ist nicht mehr Eigentümer. B. Ergebnis K hat gegen B keinen Anspruch aus § 985 BGB. Jura Intensiv FAZIT In RA 2017, 460 hatte der V. Zivilsenat entschieden, dass der Werkstattunternehmer nur seinen Besitz lockert, wenn er dem Kunden den PKW vor der Endabnahme den PKW samt Schlüssel überlässt, damit dieser sich mittels Probefahrt von der fachgerechten Reparatur und damit von der Abnahmefähigkeit des Werks überzeugen kann. Im vorliegenden Fall stellt der Senat klar, dass ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Betreiber eines Autohauses und einem Kaufinteressenten entsteht, wenn letzterer den Schlüssel zum PKW für eine längere Probefahrt (eine Zeitstunde) ausgehändigt bekommt. Die Konsequenzen sind im Hinblick auf § 935 I BGB erheblich. Unterschlägt der Kaufinteressent den PKW durch Veräußerung an einen Dritten, kommt der PKW nicht abhanden und kann unter den Voraussetzungen des § 932 BGB gutgläubig erworben werden. Dies wird in der Praxis Konsequenzen haben. Ein weiterer entscheidender Aspekt des Urteils: Zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten besteht ein Vertragsanbahnungsverhältnis im Sinne des § 311 II Nr. 2 BGB, welches zwar Rechte und Pflichten begründet, aber eben kein Direktionsrecht im Sinne des § 855 BGB. Das Rechtsverhältnis ist als Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB zu klassifizieren, ähnlich einer Miete oder Verwahrung. Typische Interessenlage bei der Probefahrt K hat gegen B auch keinen Anspruch aus §§ 869, 861 BGB, weil jeder Besitzverlust freiwillig erfolgte. Ferner scheiden Ansprüche aus § 1007 I BGB wegen der Gutgläubigkeit des Erwerbers sowie aus § 1007 II BGB wegen fehlenden Abhandenkommens aus. Der Anspruch aus §§ 823 I, 249 I BGB scheitert am fehlenden Verschulden des B. K hat gegen B keinen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, weil K weder Besitz noch Eigentum an B geleistet hat, ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheitert an der vorrangigen Leistungsbeziehung zwischen dem Dritten und B. Der Dritte leistete B sowohl das Eigentum als auch den Besitz. K muss sich an die Personen halten, die ihm den PKW abgelistet haben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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