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RA Digital - 11/2020

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Editorial

Editorial RA 11/2020 Die Corona-Pandemie hält die Welt in Atem. Mehrere Entscheidungen thematisieren sie in dieser Ausgabe der RA. Ein Handelsunternehmen, das die Geschäftsraummiete für die Zeit des Lockdowns im April 2020 nicht zahlen wollte, verurteilte das LG Zweibrücken zur Zahlung. Lesen Sie, warum das Gericht weder einen Mangel, noch eine Unmöglichkeit, noch eine Vertragsanpassung sehen wollte, auf Seite 573 in dieser Ausgabe der RA. Das Thema ist heiß und verdient Ihre Aufmerksamkeit. Der „Augustinerkeller“ in München gilt als einer der schönsten Biergärten der Stadt an der Isar. Unter schattenspendenden Kastanienbäumen genießt man Steckerlfisch, gegrillte Haxen, Hendl und andere Spezialitäten. Junge Leute in Tracht wirken dort so natürlich wie das sanfte bayerisch aus den Mündern der Sitznachbarn. Warum der Wirt vor Gericht gegen seine Versicherung obsiegte und sich nun über eine große Zahlung aus der Betriebsschließungsversicherung freuen darf, lesen Sie auf Seite 577. Das OVG Münster beleuchtet das Verhältnis des Versammlungsrechts zum Infektionsschutzrecht im Kontext mit der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung verhängten Schutzmaßnahmen. Lesen Sie auf Seite 589 wie der Senat entschieden hat. Auch dieses Thema verdient Ihre Aufmerksamkeit, weil eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2020 ZIVILRECHT Zivilrecht 561 Problem: Freiwilliger Besitzverlust bei Probefahrten Einordnung: Deliktsrecht BGH, Urteil vom 18.09.2020 V ZR 8/19 EINLEITUNG In der RA 2017, 460 stellten wir unseren Leser das Urteil des BGH vom 17.03.2017, V ZR 70/16 vor, welches über die Besitzverhältnisse während einer Probefahrt nach Reparatur eines Kfz entschied. Das vorliegende Urteil behandelt einen ähnlich gelagerten Fall, jedoch kommt der erkennende Senat aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu einem anderen Ergebnis. SACHVERHALT K betreibt ein Autohaus. Ende August 2017 erschien ein Mann, der sich für einen Vorführwagen im Wert von 52.900 € interessierte und deshalb mit diesem eine Probefahrt unternehmen wollte. Hierzu legte er einen italienischen Personalausweis, eine Meldebestätigung einer deutschen Stadt sowie einen italienischen Führerschein vor. K kopierte diese Dokumente vor der Probefahrt. Nachträglich stellten sich die Unterlagen als hochwertige Fälschungen heraus. In einem als „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ bezeichneten Formular wurden die Durchführung einer Probefahrt in dem Zeitraum von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr, eine Haftungsreduzierung auf 1.000 € sowie eine vorgebliche Mobilfunknummer des Interessenten eingefügt. Ihm wurde für eine unbegleitete Probefahrt ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das diesbezügliche Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Die Person kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Im September 2017 wurde B in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privaten angebotene Fahrzeug aufmerksam. Bei dem telefonisch vereinbarten Treffen am Hauptbahnhof in H. legte der Verkäufer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vor, die auf seine angeblichen Personalien ausgestellt waren und die die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges auswiesen. Die Bescheinigungen waren auf Originalvordrucken, die aus einer Zulassungsstelle gestohlen worden waren, angefertigt. B erkannte die Fälschungen nicht und schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Auf seinen Wunsch hin vermerkten sie in dem Vertragsformular anstelle des tatsächlich bar geleisteten Betrages von 46.500 € einen Kaufpreis von nur 43.500 €, weil der Verkäufer angab, dass dies „besser für seine Arbeit“ sei. Der Beklagten wurden nach Zahlung das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht dem Fahrzeug zuzuordnender – Schlüssel übergeben. Die zuständige Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. K verlangt von B Herausgabe des Fahrzeugs sowie der Schlüssel. B verteidigt sich unter Hinweis auf seine Gutgläubigkeit beim Erwerb. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ 1. Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers. 2. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust. 3. Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor. Eine Besonderheit des Falles liegt neben den Besitzverhältnissen bei der Probefahrt auch in der Bewertung der gefälschten Papiere. Der V. Zivilsenat des BGH lässt die Vorlage gefälschter Papiere genügen. Er sieht keine Rechtsscheinszerstörung und sieht den Erwerber in gutem Glauben. Achten Sie auch auf den Geldbetrag. Der Kaufpreis liegt nicht erheblich unter dem Wert des PKW. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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