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RA Digital - 11/2020

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604 Referendarteil:

604 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 11/2020 Jüngst erst wurde in Hessen im Termin September 2020 ein Urteil des VGH Kassel abgedruckt, das bei der Bearbeitung zu berücksichtigen war. FAZIT Die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung zählt sicherlich zu den Examensklassikern. Dass die Prüfung hier – trotz der angeordneten sofortigen Vollziehung – im Rahmen eines Urteils und keines Antrags nach § 80 V VwGO erfolgt, ist allerdings eher ungewöhnlich. Die Entscheidung beschäftigt sich nicht mit typischen baurechtlichen Fragestellungen, da die formelle Illegalität zwischen den Beteiligten unstreitig war. Das Gericht hatte jedoch die Störerauswahl sehr umfassend zu prüfen, was auch in ordnungsrechtlichen Klausuraufgaben immer wieder gefordert wird. In der Entscheidung werden die allgemeinen Grundsätze und die Subsumtion anschaulich dargestellt. Ein weiterer interessanter Aspekt ist der Verweis auf andere Gerichtsentscheidungen, der sich durchaus auch in Examensklausuren finden kann. Hierbei ist stets genau zu prüfen, ob diese Entscheidungen tatsächlich für den konkreten Sachverhalt „etwas hergeben“, insbesondere ist genau in den Blick zu nehmen, ob ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2020 STRAFRECHT Strafrecht 605 Problem: Sukzessive Mittäterschaft an einer Qualifikation Einordnung: Strafrecht AT II/Täterschaft und Teilnahme BGH, Urteil vom 10.09.2020 4 StR 14/20 EINLEITUNG Der BGH befasst sich hier mit der Mittäterschaft. Interessant ist insofern, dass bzgl. des Grunddelikts eine „normale“ Mittäterschaft vorliegt, bzgl. der Qualifikation allerdings eine sukzessive Mittäterschaft. SACHVERHALT Der Angeklagte A und der M begaben sich zum Haus des Geschädigten G, um dort einen Einbruch zu begehen. Einen näheren gemeinsamen Tatplan gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Besprochen war lediglich, dass G während der Tatbegehung von einem Täter bewacht werden sollte, damit er nicht die Polizei alarmieren konnte. A und M trafen im Wohnzimmer auf G. A brachte G durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden, um erwarteten Widerstand zu brechen. Anschließend wurde G am Boden liegend von M bewacht. A verließ das Wohnzimmer und durchsuchte die Wohnung. Währenddessen fesselte M den G mit einer Kordel, ohne dass dies zuvor mit A abgestimmt, von diesem gebilligt oder Teil des gemeinsamen Tatplans gewesen wäre. Nach einigen Minuten hatte A die Wohnung durchsucht und dabei 2.800 € sowie eine Uhr eingesteckt. Zurückgekehrt ins Wohnzimmer bemerkte A erstmals, dass M den G gefesselt hatte. A informierte nunmehr den M über seine Beutefunde, worauf beide das Haus verließen. Hat A sich wegen mittäterschaftlichen schweren Raubes gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1b), 25 II StGB strafbar gemacht? PRÜFUNGSSCHEMA: MITTÄTERSCHAFTLICHER BESONDERS SCHWERER RAUB, §§ 249 I, 250 I Nr. 1b), 25 II StGB A. Tatbestand I. Grunddelikt: §§ 249 I, 25 II StGB 1. Qualifiziertes Nötigungsmittel 2. Fremde bewegliche Sache 3. Wegnahme 4. Mittäterschaft, § 25 II StGB 5. Vorsatz bzgl. 1. bis 4. 6. Finalzusammenhang 7. Absicht rechtswidriger Zueignung II. Qualifikation: § 250 I Nr. 1b) StGB B. Rechtswidrigkeit und Schuld Jura Intensiv LEITSÄTZE DER REDAKTION 1. Sukzessive Mittäterschaft, die sich auch auf die Verwirklichung von qualifizierenden Merkmalen beziehen kann, liegt vor, wenn in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird; das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass diese strafrechtlich zugerechnet wird; nur für das, was vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt. 2. Ein die Mittäterschaft begründender Eintritt kann vor der Vollendung der Tat erfolgen, etwa indem eine auf die Vollendung der geplanten Tat abzielende Handlung in Kenntnis des bisher Geschehenen vorgenommen oder fortgesetzt wird; sie ist aber auch noch nach der strafrechtlichen Tatvollendung möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat. 3. Die Zurechnung einer vom ursprünglichen Tatplan nicht umfassten Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals kann auch dann noch erfolgen, wenn der qualifizierende Umstand nach der Tatvollendung noch vorliegt und von dem Hinzutretenden in dessen Kenntnis und unter Ausnutzung des Erschwerungsgrundes noch auf die Sicherung des Taterfolges gerichtete Handlungen vorgenommen werden. LÖSUNG Durch den Schlag und das Mitnehmen des Geldes und der Uhr könnte A sich wegen mittäterschaftlichen schweren Raubes gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1b), 25 II StGB strafbar gemacht haben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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