Aufrufe
vor 2 Jahren

RA Digital - 11/2021

  • Text
  • Intensiv
  • Jura
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Stgb
  • Recht
  • Anspruch
  • Urteil
  • Beklagten
  • Beschluss
  • Digital
  • Verlagjuraintensivde
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

582 Referendarteil:

582 Referendarteil: Zivilrecht RA 11/2021 B beantragt, die Klage abzuweisen. B vertritt die Rechtsauffassung, dass es der K nur um die Feststellung gehe, dass kein Verzug vorliege. Dies sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Urteilsstil ((…), denn (…)) Im Fall einer negativen Feststellungsklage erfolgen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage, was im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren nicht der Regelfall ist. Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind zu prüfen. Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass Ausführungen zum Rechtsverhältnis erfolgen müssen sowie zum besonderen Feststellungsinteresse. St. Rspr.: zuletzt BGH, Urteil vom 12.03.2020, I ZR 126/18 1. Punkt: Prüfung, ob ein für § 256 I ZPO ausreichendes Rechtsverhältnis vorliegt. 2. Punkt: Prüfung, ob ein für § 256 I ZPO ausreichendes Feststellungsinteresse vorliegt. Abgrenzung der unterschiedlichen Anforderungen an das Feststellungsinteresse bezogen auf die positive und die negative Feststellungsklage ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO zulässig. Die prozessualen Voraussetzungen hierfür liegen vor. Ein schutzbedürftiges Feststellungsinteresse an dem Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses liegt vor. [14] (…) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH (…)). Unstrittig ist, dass die K unter Fristsetzung zur Zahlung von Verzugszinsen entsprechend der Aufstellung vom (…) aufgefordert und sich damit mehrerer Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen berühmt hat. [9] Die Berufung rügt allerdings zu Recht, dass die Klägerin eben nicht (nur) abstrakt festgestellt haben will, mit dem Ausgleich der streitigen Abschlagsforderungen nicht in Verzug zu sein. Vielmehr richtet sich ihr negatives Feststellungsbegehren auf die von der Beklagten in der Aufstellung K1 zusammengefassten vermeintlichen Ansprüche auf Ersatz von Verzugszinsen wegen der Nichterfüllung von Abschlagsforderungen. Derartige Ansprüche stellen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO dar. Jura Intensiv Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 I ZPO ist nicht zusätzlich davon abhängig, dass eine gegebenenfalls stattgebende Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsantrags den zwischen den Parteien bestehenden Streit insgesamt beendet. [17] Soweit die Bekl. (…) ihre Auffassung [vertritt], die Rechtskraft der Entscheidung über die negative Feststellungsklage müsse weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (…) ist dies rechtlich lediglich für ein Feststellungsinteresse bezüglich einer positiven Feststellungsklage zu bejahen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Hieraus folgt, dass maßgeblicher Bezugspunkt für die negative Feststellungsklage der Streitgegenstand ist. [16] (…) Der Umstand, dass die Entscheidung über die negative Feststellungsklage rechtlich davon abhängig ist, ob die zugrundeliegenden Abschlagsforderungen berechtigt sind oder nicht, rechtfertigt nicht Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2021 Referendarteil: Zivilrecht 583 die Annahme, das rechtliche Interesse der Kl. sei darauf gerichtet, die Begründetheit der von der Bekl. gestellten und den Zinsforderungen zugrundeliegenden Abschlagsrechnungen zur Überprüfung zu stellen. (…) Dem Begehren der Kl. auf Feststellung des Nichtbestehens von geltend gemachten Zinsansprüchen kann dagegen nicht der Sinn beigelegt werden, es gehe eigentlich um die zugrundeliegenden Hauptforderungen. Der Klageantrag verstößt nicht gegen § 253 II Nr. 2 ZPO. Dieser ist nicht unbestimmt. Klageanträge sind auszulegen. Ausreichend ist eine hinreichende Bestimmtheit. Ausreichend ist, dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 253 Rn 11; BGH, Urteil vom 14.12.1998, II ZR 330/97. Dies ist hier der Fall. Erstens ergibt sich eine Unbestimmtheit nicht aus der ergänzenden Formulierung „und im Zusammenhang mit“. Diese bezieht sich nicht auf eine Ergänzung der Feststellung über den Inhalt des Aufstellungsschreibens vom (…). [22] (…) Die ergänzende Formulierung „und im Zusammenhang mit“ deutet bei objektivem Verständnis nicht zwingend auf eine Erweiterung der Feststellung in Bezug auf außerhalb der Aufstellung im Schreiben vom 5.4.2017 liegende weitere Forderungen der Bekl. hin. Zweitens ergibt sich die Unbestimmtheit nicht daraus, dass eine inhaltliche Abgrenzung zum rechtshängigen Verfahren vor dem Landgericht W. vorgenommen wurde und der dortige Streitgegenstand nicht präzisiert worden ist. [23] Der Einwand der Bekl., der Klageantrag sei auch deswegen zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, welche Forderungen Gegenstand des anderweit beim LG Wiesbaden anhängigen Rechtsstreits zwischen den Parteien gewesen und daher von dem gestellten Feststellungsbegehren ausgenommen seien, greift ebenfalls nicht durch. Aus dem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Klageantrags mit heranzuziehen ist (stRspr; vgl. nur BGH (…)), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass lediglich die Position Nr. 6 der Abrechnung vom 5.4.2017 hinsichtlich eines Teilbetrags i.H.v. 299.961,86 Euro des dort genannten Forderungsbetrags i.H.v. 504.778,49 Euro von der begehrten Feststellung ausgenommen worden ist. Jura Intensiv Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Rechtsverhältnis besteht. Der Anspruch besteht grundsätzlich gemäß § 280 II, 286 III 1 BGB i.V.m. § 16 I, V Nr. 1, Nr. 3 Satz 3 VOB/B. Der Vortrag bezüglich der erforderlichen weiteren Überprüfungszeit ist unerheblich. Eine fehlende Verantwortlichkeit für den Verzug legte die K nicht dar. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I 1 ZPO und § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Hauptforderung ist nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage, sondern „nur“ die Zinsforderung. Die rechtliche Abhängigkeit der Neben- von der Hauptforderung ändert den Streitgegenstand nicht. 2. Punkt, ebenfalls in der Zulässigkeit der Klage anzusprechen: Die mögliche Unbestimmtheit des Klageantrages und der damit einhergehende Verstoß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO. Erstes Problem hierbei: die Formulierung „und im Zusammenhang mit“. Lesen Sie noch einmal den Antrag. Auslegung im Sinne eines objektiven Empfängerhorizonts gem. §§ 133, 157 BGB Zweites Problem: Die Ausklammerung dahingehend, dass vor einem anderen Gericht eine Leistungsklage der B gegen K auf Zahlung rechtshängig ist. BGH, Urteil vom 18.06.2019, XI ZR 768/17 In der Originalentscheidung erfolgte ohne Beantwortung der Frage durch den Senat aufgrund fehlender Entscheidungsreife eine Rückverweisung an das Berufungsgericht. Da hier der Fall als eine erstinstanzliche Entscheidung dargestellt wird, muss natürlich ein Ergebnis erfolgen. Dieses ist aber für den Fall zweitrangig. Die Schwerpunkte des Falles liegen in der Zulässigkeit der Klage. FAZIT Liegt eine negative Feststellungsklage vor, müssen im Rahmen der Entscheidungsgründe Ausführungen zur Zulässigkeit erfolgen. Maßgebliche Norm ist § 256 I ZPO. Insbesondere muss das betroffene Rechtsverhältnis und das © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats