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RA Digital - 11/2021

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RA 11/2021 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 589 Problem: Keine kommunale Umweltförderung für Scientologe Einordnung: Kommunalrecht VGH München, Urteil vom 16.06.2021 4 B 20.3008 EINLEITUNG Gegenstand des Urteils ist die - bisher höchstrichterlich nicht beantwortete - Frage, ob eine finanzielle Förderung durch eine Kommune neben dem primären Förderzweck (hier: Umweltschutz) auch das Ziel verfolgen darf, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. SACHVERHALT Die als freischaffende Künstlerin tätige K begehrt von der Stadt München die Bewilligung einer kommunalen Förderung zu den Anschaffungskosten eines Pedelecs. Die einschlägige Förderrichtlinie der Stadt, die als Verwaltungsvorschrift erlassen wurde, verlangt, dass nach Erhalt des Förderbescheids an das Pedelec ein Aufkleber mit folgender Aufschrift angebracht wird: „gefördert von der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, München emobil“. Weiterhin sieht die Richtlinie als Voraussetzung für die Förderung u.a. die Abgabe einer Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von Scientology vor. Konkret müssen die Antragsteller versichern, dass sie keine Inhalte oder Methoden und auch keine Technologie von Scientology anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten und keine Kurse oder Seminare von Scientology besuchen. K erfüllt zwar die Voraussetzungen der Förderrichtlinie, lehnt aber die Abgabe der Schutzerklärung ab, weil die Lehre von Scientology für sie seit Jahrzehnten verbindlicher Glaubens- bzw. Lebensanschauungsinhalt ist. Daraufhin wird ihr Förderantrag von der Stadtverwaltung abgelehnt. Steht K der geltend gemachte Anspruch zu? Jura Intensiv LÖSUNG K steht der geltend gemachte Anspruch zu, wenn eine einschlägige Anspruchsgrundlage existiert, deren Voraussetzungen erfüllt sind. LEITSÄTZE 1. Die Gemeinden dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben überörtliche (Neben-)Ziele verfolgen, wenn diese in einem objektiven Zusammenhang mit der jeweiligen kommunalen Aufgabe stehen und als deren konkretisierende Ausgestaltung verstanden werden können. 2. Das Ziel, einer als verfassungsfeindlich angesehenen Organisation keinen Imagegewinn zu verschaffen, rechtfertigt nicht einen als Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG anzusehenden Ausschluss von Anhängern oder Mitgliedern der Organisation von einer kommunalen umweltbezogenen Fördermaßnahme. Obersatz I. Anspruchsgrundlage Als einschlägige Anspruchsgrundlage kommt die Förderrichtlinie der Stadt München in Betracht. „Ein Recht auf finanzielle Förderung folgt zwar nicht unmittelbar aus der von der Beklagten erlassenen Förderrichtlinie Elektromobilität. Diese enthält ein als freiwillige Leistung ausgestaltetes Förderprogramm, das schon aufgrund seiner Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen zu begründen vermag, wie in Nr. 6.1 der Richtlinie klargestellt wird. Die Klägerin hat aber, da sich die Förderpraxis der Beklagten erklärtermaßen an den Vorgaben der Richtlinie orientiert, aufgrund der dadurch eingetretenen behördlichen Selbstbindung einen aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Anspruch auf richtliniengemäße Förderung.“ Förderrichtlinie ist Verwaltungsvorschrift • Anspruchsgrundlage (-) Aber: Art. 3 I GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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