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RA Digital - 11/2021

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598 Öffentliches Recht

598 Öffentliches Recht RA 11/2021 2. Prüfungsschritt: Ist der objektive Tatbestand des § 130 I StGB verwirklicht? Die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 I StGB verlangt eine genaue Begutachtung der Wirkungen des Wahlplakats. Berücksichtigung des Art. 5 I 1 GG sowie seiner Begrenzung durch Art. 1 I 1 GG Mit „Die Grünen“ werden umgangssprachlich und üblicherweise die Partei Bündnis 90/Die Grünen und deren Mitglieder bezeichnet. Nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wird die Farbe Grün „Den Grünen“, also der Partei Bündnis 90/Die Grünen zugeordnet, zumal der Parteiname selbst die Wortgruppe „Die Grünen“ enthält. Dass die Antragstellerin ebenfalls die Parteifarbe Grün hat, ist in großen Teilen der Bevölkerung nicht bekannt. Die Antragstellerin wird auch nicht umgangssprachlich mit „Die Grünen“ bezeichnet. Dass sich die Aussage deshalb auf die Antragstellerin oder ihre Plakate bezieht, wie sie vorträgt, wird somit für die Mehrzahl der Betrachter nicht klar. Die Aussage ist […] auch nicht dahingehend mehrdeutig, dass sie sowohl auf die Parteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen als auch auf die Plakate der Antragstellerin bezogen werden wird. Der durchschnittliche Plakatbetrachter wird den Schriftzug nur auf die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, nicht aber auf weitere grün eingefärbte Plakate der Antragstellerin selbst beziehen, weil diese Assoziation ohne die kleingedruckte Erläuterung fernliegend ist, zumal das Anbringen von Wahlplakaten regelmäßig als „Plakate kleben“ oder „Plakate aufhängen“ bezeichnet, aber nicht mit einer Farbe und dem Verb „hängen“ assoziiert wird. Die Formulierung, jemanden „zu hängen“, wird in der Regel dahin verstanden, jemanden aufzuhängen. In einem übertragenen Sinn kann es auch bedeuten, ihn in sonstiger Weise zu schädigen oder herabzuwürdigen.“ Unter Zugrundelegung dieses objektiven Aussagegehalts des umstrittenen Wahlplakats ist fraglich, ob dadurch der objektive Tatbestand des § 130 I StGB verwirklicht wird. „Durch die in dem Plakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung wird ein Teil der Bevölkerung, nämlich die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, böswillig verächtlich gemacht. Die Aufforderung „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ bezieht sich vor dem Hintergrund des Bundestagswahlkampfes auf die Mitglieder der politischen Partei Bündnis 90/Die Grünen, also auf einen Teil der Bevölkerung i.S.v. § 130 StGB. Mit dieser Aufforderung wird zum Ausdruck gebracht, dass den diesem Bevölkerungsteil angehörigen Personen das Lebensrecht abgesprochen wird (sie aufzuhängen sind), womit diese Menschen als unwert und unwürdig hingestellt werden. Gleichzeitig wird durch diesen Satz eine Feindschaft zu den Mitgliedern der Partei Bündnis 90/Die Grünen so zum Ausdruck gebracht, dass dadurch nachhaltig auf Sinne und Gefühle anderer derart eingewirkt wird, auch bei diesen Personen über bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung zu fördern. Bei einem Aufruf, jemanden zu hängen, d.h. aufzuhängen und damit umzubringen, wird der Bereich bloßer Ablehnung und Verachtung überschritten und der Person das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen dargestellt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass erfüllt. […] Jura Intensiv Der Senat verkennt nicht, dass im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann, in Kauf zu nehmen sind, auch hat jedermann insbesondere in der öffentlichen Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2021 Öffentliches Recht 599 Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern, wobei selbst eine scharf und übersteigert formulierte Aussage sich nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entzieht. Ein das Recht auf Meinungsfreiheit einschränkender Angriff auf die Menschenwürde liegt aber vor, wenn den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden. Die Menschenwürde ist im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig. Vorliegend sind die Plakate geeignet, das psychische Klima aufzuheizen, das Aggressionspotential im sozialen Gefüge zu erhöhen und das politische Klima durch Erzeugung von Hass zu vergiften. Diese Bewertungen drängen sich dem Senat auch vor dem Hintergrund von Geschehnissen in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf, wonach Angriffe auf Gesundheit und Leben politisch Andersdenkender und (Lokal-)Politiker tatsächlich verübt wurden, ferner Straftaten mit politischreligiösen Hintergründen (erwähnt seien die Anschläge von Halle 2019 und Hanau 2020). Auch mit Blick auf diese Ereignisse handelt es sich bei einem Aufruf „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nicht um eine im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmende Aussage, sondern um die Schaffung einer Gefahr für den politischen und gesellschaftlichen Frieden.“ Demnach verwirklicht die Zurschaustellung des Wahlplakats den objektiven Tatbestand des § 130 I StGB, sodass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. 2. Verantwortlichkeit Da die Antragstellerin die Wahlplakate aufgehängt hat, hat sie die Gefahr verursacht und ist damit gem. § 14 I SächsPBG die richtige Adressatin der Verfügung. 3. Rechtsfolge Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 12 I SächsPBG ein behördliches Ermessen vor, das hier fehlerfrei ausgeübt wurde. Somit ist die Verfügung rechtmäßig. Jura Intensiv FAZIT Der Beschluss des OVG Bautzen ist lehrreich, weil er zum einen zeigt, welche Anforderungen an die Heilung einer fehlenden Anhörung zu stellen sind. Diese tritt nicht automatisch ein, indem sich der Betroffene zur Sache äußert, sondern die Behörde muss diese Äußerung zum Anlass nehmen, ihren Verwaltungsakt kritisch zu hinterfragen. Zum anderen verdeutlicht der Beschluss anschaulich, wie mit mehrdeutigen Äußerungen umzugehen ist. Es ist ein häufiger Fehler in Klausuren, dass zwar die abstrakten verfassungsrechtlichen Vorgaben umfassend dargelegt werden, die Subsumtion des konkreten Sachverhalts dann aber viel zu kurz ausfällt. Verhaltensverantwortlichkeit Kurzer Ergebnissatz, weil die Grundrechte (Art. 5 I 1 GG) schon im Tatbestand angesprochen wurden und auch ansonsten kein Ermessensfehler ersichtlich ist. Vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 26.4.2019, 5 B 543/19, RA 2019, 369 - „Migration tötet“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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