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RA Digital - 11/2021

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616 Referendarteil:

616 Referendarteil: Strafrecht RA 11/2021 bestimmte bereits festgestellte Tatsachen bei der Beweiswürdigung und Urteilsfindung zu berücksichtigen. Innerhalb der Beweisverwertungsverbote wird dabei zwischen selbstständigen und unselbstständigen unterschieden. II. Die Angaben der Zeugin können unverwertbar sein, wenn diesbezüglich ein Beweisverwertungsverbot besteht, indem durch die ermittlungsrichterliche Vernehmung gegen die Zuständigkeitsvorgabe des § 162 III StPO verstoßen wurde. Der BGH hat in einer anderen Entscheidung ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft noch während der Hauptverhandlung Ermittlungen durchführen darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einem Beweisantrag auf Verlesung eingereichten Unterlagen gefälscht sind. Darin liegt kein Verstoß gegen die Waffengleichheit, da auch die Verteidigung zu eigenen Ermittlungen berechtigt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7.5.2019, 5 StR 623/18; zur Problematik insgesamt auch Schneider, NStZ 2010, 54 f.; Mosbacher, JuS 2020, 128 f.). Fehlerhaft zustande gekommene richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168 c StPO nicht verwertet werden können, dürfen als nichtrichterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wenn die Anforderungen des § 251 I StPO erfüllt sind, der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes bewusst ist und dieser die Verfahrensbeteiligten auf die beabsichtigte Verwertung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß § 265 StPO hingewiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.4.2019, 4 StR 16/19). „[11] Da sich die Zeugin mit ihrem Aussagebegehren von sich aus an die Polizei gewandt hat, liegt zunächst kein Fall einer - lediglich bei Störung der Hauptverhandlung problematischen - Nachermittlung zur Sache durch die Staatsanwaltschaft vor. [12] Zwar beließ es die Bereitschaftsstaatsanwältin anschließend nicht bei der polizeilichen Vernehmung der Zeugin, sondern beantragte deren ermittlungsrichterliche Vernehmung zu einem Thema der bereits laufenden Hauptverhandlung. Der Senat kann offenlassen, ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft darstellt, wogegen die ersichtliche Eilbedürftigkeit sprechen könnte. Denn die Zeugin wollte ihre Aussage unbedingt am Samstag machen; gerade in Fällen der von der Zeugin behaupteten häuslichen Gewalt ist eine Aussagebereitschaft häufig nur situativ vorhanden, was schnelles Handeln unter Einschaltung des Ermittlungsrichters zur Beweissicherung erfordern kann. Aus einem möglichen Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung des § 162 III S. 1 StPO würde kein Beweisverwertungsverbot folgen, da eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Weise hätte erlangt werden können. [13] Der Senat kann auch offenlassen, ob der Ausschluss der Angeklagten und Verteidiger von der Vernehmung rechtsfehlerhaft war. Eine umfassende Unverwertbarkeit derjenigen Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung, die sich auf ihre Vernehmung vor der Ermittlungsrichterin beziehen, würde sich daraus nicht ergeben. Wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO fehlerhaft zustande gekommene richterliche Vernehmungen dürfen ohnehin als nichtrichterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dabei ist - unter Beachtung der §§ 250 ff. StPO - nicht nur die Verlesung derartiger Vernehmungsprotokolle möglich, sondern erst recht können Vernehmungspersonen über den Inhalt der Vernehmung als Zeugen gehört werden. […].“ Jura Intensiv Ergebnis: Das LG darf die Angaben der Zeugin verwerten. FAZIT Das Streitthema, ob und in welchem Umfang Ermittlungen der Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung zulässig sind (vgl. Strauß NStZ 2006, 556; Hildenstab NStZ 2008, 249), ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rspr. noch nicht abschließend entschieden. Die vorliegende Entscheidung trägt jedenfalls für den entschiedenen Einzelfall zu einer Klärung bei. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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