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RA Digital - 11/2022

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588 Nebengebiete

588 Nebengebiete RA 11/2022 Die Interessenabwägung darf in Klausuren nicht vergessen werden! Teilweise wird dies am Ende der „konkreten Eignung“, teilweise als eigenständiger Prüfungspunkt nach der „konkreten Eignung“ geprüft. Am Ende spricht das LAG noch einen wichtigen Punkt an: Abmahnungen können irgendwann zur „leeren Drohung“ werden. Wenn der Arbeitgeber immer und immer wieder einschlägige Vertragsverletzungen (nur) abmahnt, glaubt man ihm sprichwörtlich irgendwann nicht mehr, dass er es mit der Kündigungsandrohung ernst meint. Abmahnungen können dann ihre vorbereitende Wirkung für eine Kündigung verlieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es für eine negative Prognose ausreichend, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen. Wie oben schon ausgeführt, handelt es sich um Pflichtverstöße aus Nachlässigkeit bzw. Flüchtigkeit, verstoßen wird gegen ausdrückliche mündliche und schriftliche Arbeitsanweisungen. Die Ansicht, das Liegenlassen von Akten auf dem Schreibtisch sei ein anderer Verstoß gegen die Clean desk policy, als das fehlende Abschließen des Schreibtisches, ist zu streng. Mit diesem Maßstab dürften Kündigungen nur noch ausgesprochen werden, wenn wirklich exakt derselbe Verstoß gegeben wäre. So verhält es sich aber nicht, (...). Ob auch die Abmahnung vom 25.08.2020 bzgl. der Eintragungen in die Übersicht für das Zielerreichungstool rechtmäßig erteilt wurde und einschlägig ist, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen offenbleiben. Auch hier rechtfertigt sich die Klägerin wieder mit „Zahlendrehern“, also mit Flüchtigkeitsfehlern. Eben diese möchte und muss die Beklagte aber nicht weiter hinnehmen. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu in der o.g. Entscheidung vom 13.12.2007 dazu aus, was folgt: „Selbst wenn kein gravierender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen vorliegt, (ist) eine negative Prognose dann gegeben ..., wenn der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung den Vertrag in gleicher oder ähnlicher Art erneut verletzt (...). Es kann insofern ein Schluss auf eine negative Entwicklung des Arbeitsverhältnisses gezogen werden, wenn wiederholte Vertragsverletzungen vorliegen.“ 2.3.3. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Wie vorstehend dargestellt, handelt es sich in der Summe um erhebliche Pflichtverletzungen, die auch zu Ablaufstörungen bei der Beklagten geführt haben. Der die Kündigung letztlich auslösende Verstoß gegen die Datenschutzvorgaben ist für sich gesehen ebenfalls erheblich, auch wenn die Klägerin dies nicht einsehen will, siehe dazu schon oben. Zugunsten der Klägerin sind ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber 3 Kindern zu berücksichtigen sowie eine Betriebszugehörigkeit von rund viereinhalb Jahren. Die Kammer verkennt hier nicht, dass insbesondere die Unterhaltsverpflichtungen dazu führen, dass die Klägerin von der Kündigung erheblich betroffen ist. Sie hatte aber genügend Zeit und Gelegenheit, ihre Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“ zu erbringen. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, weitere Abmahnungen auszusprechen, die keine Verbesserungen zeitigen. Sie muss im Gegenteil aufpassen, dass aufgrund der Vielzahl die Warnfunktion nicht verloren geht. Die 51 Jahre alte Klägerin hat durchaus noch Aussicht, auf dem Arbeitsmarkt eine vergleichbare Stelle zu finden. Die Betriebszugehörigkeit ist vergleichsweise kurz. Jura Intensiv FAZIT „Kleinkram macht auch Mist.“ Dies gilt auch im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung. Gerade Kündigungen wegen Schlechtleistung sind in der Praxis sehsr schwierig. Ständige Nachlässigkeiten können aber schlussendlich auch den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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