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RA Digital - 11/2022

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RA 11/2022 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 589 Problem: Ermessensentscheidung nach § 31 I BauGB vermittelt keinen Drittschutz Einordnung: Baurecht BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 4 C 6/20 EINLEITUNG Die Feuerwehr ist unbestritten eine zentrale Einrichtung des öffentlichen Lebens – nur möchte nicht jeder sie zum Nachbarn haben. Das zeigt das Urteil des BVerwG, das auf die Klage des Nachbarn eines geplanten Feuerwehrgerätehauses erging. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht vor allem das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit geprüft und ist der Frage nachgegangen, ob die Ermessensentscheidung gem. § 31 I BauGB drittschützend ist. SACHVERHALT Der Kläger wehrt sich gegen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses. Er ist dinglich Berechtigter des angrenzenden Grundstücks. Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich eines faktischen allgemeinen Wohngebiets, die nähere Umgebung ist geprägt durch Mehrfamilienhäuser mit Wohnnutzung. In dem geplanten Gerätehaus sollen zwei Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr untergebracht werden. Zudem sind Aufenthalts-, Sozial- und Technikräume geplant. Der Kläger ist der Ansicht, ein Feuerwehrgerätehaus sei im faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich, da das Ein- und Ausrücken der Einsatzfahrzeuge sowie die An- und Abreise der Einsatzkräfte mit dem Pkw Immissionen auslösten, die zu gebietsunüblichen Störungen führten und Unruhe in das Gebiet brächten. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 II i.V.m. § 31 I BauGB, um eine drohende schleichende Gebietsveränderung abzuwehren. Ist der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt? Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 Bau-NVO. 2. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. 3. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. [Anm.: Es ist davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Zulassung des Feuerwehrgerätehauses kein Ermessen ausgeübt hat. Ferner ist zu unterstellen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist.] LÖSUNG Da der Kläger nicht Adressat der Baugenehmigung ist, kommt für ihn eine Rechtsverletzung nur in Betracht, wenn er sich auf eine drittschützende Norm berufen kann, gegen die verstoßen wurde. Das setzt nach der sog. Schutznormtheorie voraus, dass die einschlägige Vorschrift zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört. Hier kommt ein Verstoß gegen § 34 II BauGB i.V.m. § 4 III Nr. 3 BauNVO in Betracht. Drittanfechtung • drittschützende Norm erforderlich • Schutznormtheorie § 34 II i.V.m. § 4 III Nr. 3 BauNVO © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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