Aufrufe
vor 6 Monaten

RA Digital - 11/2022

  • Text
  • Verlagjuraintensivde
  • Entscheidung
  • Zivilrecht
  • Anspruch
  • Recht
  • Urteil
  • Verlags
  • Inhaltsverzeichnis
  • Stgb
  • Jura
  • Intensiv
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

598 Referendarteil:

598 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 11/2022 Speziell für Referendare LEITSATZ Der Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstab. a) und Buchstab. c) WaffG steht nicht entgegen, dass die entsprechende strafgerichtliche Verurteilung auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes zurückzuführen ist, gegen die der Antragsteller bei - hypothetischer - vorheriger Erteilung eines Kleinen Waffenscheins gar nicht erst verstoßen hätte. Z.B. NRW, 1. Examen, Termin Dezember 2019, 1. Klausur und Termin April 2017, 1. Klausur; Hessen, 2. Examen, Termin März 2021, 2. Klausur und Januar 2022, 2. Klausur; Rh.-Pfalz, 2. Examen, Termin Oktober 2021, 2. Klausur Ein Einleitungssatz ist in der Praxis zwar üblich, in einer Klausur aber nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes erfolgt. Geschichtserzählung / Unstreitiges / feststehender Sachverhalt: Grds. Indikativ Imperfekt. Ausn.: Vorgänge / Zustände reichen bis in die Gegenwart (sog. IST-Zustände), dann Indikativ Präsens. Problem: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen einer Straftat Einordnung: Waffenrecht VG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.08.2022 5 K 886/22.F EINLEITUNG Waffenrecht ist in beiden Examina ein beliebter Prüfungsstoff, weil es sich zwar um ein eher unbekanntes Rechtsgebiet handelt, mit dem Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit aber Standardwissen des besonderen Verwaltungsrechts abgefragt wird. Daher ist es regelmäßig Gegenstand von Examensklausuren. [Anm.: Im 2. Examen sind die ÖR-Klausuren regelmäßig weitgehend identisch mit Originalentscheidungen. Daher werden die Entscheidungen in der RA möglichst umfassend abgedruckt, auch um auf typische Formulierungen in der Praxis hinzuweisen.] TATBESTAND „Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter dem 4. November 2019 die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein). Der Antrag sei dann aber, so der Beklagte, „abhandengekommen“; dem vorgelegten Behördenvorgang lässt sich der Antrag weder im Original noch in Abschrift entnehmen. Ohne dass der Beklagte dem Kläger zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hatte, führte der Kläger am 9. Oktober 2020 im Bereich der A-Straße in B-Stadt eine Schreckschusspistole der Marke Mauser […] nebst Magazin mit 7 Schuss Platzpatronen mit sich. Wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 52 Abs. 3 Nr. 2 nebst Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG verhängte das Amtsgericht B-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 80 Euro, wogegen der Kläger […] zunächst umfassend Einspruch einlegte, diesen indes im Rahmen der Hauptverhandlung […] auf die Tagessatzhöhe beschränkte; abgesehen von der Höhe eines Tagessatzes erwuchs der Strafbefehl hierdurch in Rechtskraft. Hinsichtlich des bis dato immer noch laufenden Verwaltungsverfahrens auf Erteilung eines Kleines Waffenscheins erkundigte sich der Kläger nach eigenen und von dem Beklagten nicht bestrittenen Angaben mehrfach nach dem Sachstand. Am 30. März 2021 habe er mit einer Mitarbeiterin des Beklagten telefoniert, die ihm erklärt habe, sein Antrag vom 4. November 2019 sei eingegangen, jedoch nicht mehr auffindbar, weshalb es zweckmäßig sei, dass der Kläger einen „neuen“ Antrag einreiche. Dieser Aufforderung sei der Kläger nachgekommen; er habe sich dann erneut nach dem Sachstand erkundigt, zuletzt mit E-Mail vom 17. August 2021. Dem vorgelegten Behördenvorgang lassen sich auch diesbezüglich keinerlei Vermerke o.ä. entnehmen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 11/2022 Referendarteil: Öffentliches Recht 599 Am 14. September 2021 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Untätigkeitsklage, die das Gericht unter dem hiesigen Geschäftszeichen 5 K 2602/21.F führte. Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 […] lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Kläger fehle es an der für einen Kleinen Waffenschein erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. Man habe durch Abfragen bei Polizei- und Justizbehörden erfahren, dass das Amtsgericht B-Stadt den Kläger wegen des Vorfalls am 9. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt habe; es sei deshalb der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG anzunehmen. Die Beteiligten des Verfahrens zu dem hiesigen Geschäftszeichen 5 K 2602/21.F erklärten dieses sodann übereinstimmend für erledigt; das Gericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2022 ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2022 ließ der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Februar 2022 Widerspruch einlegen; zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, entgegen der Annahme des Beklagten sei er nicht unzuverlässig. Die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG liege lediglich „in der Regel“ vor; aus der Norm lasse sich keine zwangsläufige Feststellung der Unzuverlässigkeit ableiten und es seien – so auch hier – Ausnahmen möglich. Den Widerspruch wies der Beklagte […] zurück […]. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid; eine Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG komme nicht in Betracht. Am 29. März 2022 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt er aus, der Verstoß vom 9. Oktober 2020 gegen das Waffengesetz begründe ausnahmsweise nicht die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG. Die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt sei nämlich überhaupt erst dadurch ermöglicht worden, dass der Beklagte den Antrag des Klägers vom 4. November 2019 nicht zeitnah bearbeitet habe. Hätte der Beklagte zügig im Sinne des Klägers entschieden, wäre es überhaupt nicht zu der strafgerichtlichen Verurteilung gekommen, „weil ihm dann eben das Führen der Gaspistole erlaubt gewesen wäre“. Der Kläger habe bei dem Vorfall am 9. Oktober 2020 in der Annahme gehandelt, der Beklagte werde ihm den Kleinen Waffenschein antragsgemäß erteilen; es habe keinerlei Anzeichen für eine ablehnende Entscheidung gegeben. Außerdem habe er die Scheckschusspistole aus „Notwehr“ bei sich geführt und auch verwendet, weil seine Freundin seinerzeit angegriffen worden sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die betreffende Gaspistole bereits am 6. Juli 2011 erworben und damit bis heute – abgesehen von dem Vorfall am 9. Oktober 2020 –„keinerlei Unfug angestellt“ habe. Im Übrigen sei der Kläger zum Erwerb und Besitz der Schreckschusspistole berechtigt gewesen, wie sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt ergebe. Weiter sei ihm auch eine Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung erteilt, was zeige, dass ihm die erforderliche Zuverlässigkeit zukomme. Jura Intensiv Keine Prozessgeschichte, da anderes Gerichtsverfahren, deshalb nicht Indikativ Perfekt, sondern Indikativ Imperfekt. Erlass des Ausgangsbescheids gehört zur Geschichtserzählung, also Indikativ Imperfekt. Begründung des Ausgangsbescheids: Konjunktiv Präsens Keine Prozessgeschichte (s.o.) Begründung des Ausgangsbescheids: Konjunktiv Präsens Prozessgeschichte: Indikativ Perfekt Streitiges des Klägers: Konjunktiv Präsens © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats