Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 12/2016

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Beklagten
  • Recht
  • Entscheidung
  • Beklagte
  • Urteil
  • Stgb
  • Beschluss
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

636 Referendarteil:

636 Referendarteil: Zivilrecht RA 12/2016 Problem: Wirksame Ausübung eines Vormietrechts Einordnung: Mietrecht, Haupt- und Hilfsantrag OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2016 30 U 9/16 LEITSATZ Die Ausübung eines Vormietrechts ist nicht treuwidrig, wenn dem Vormietberechtigten die Erbringung einer Leistung unmöglich ist, deren vertraglich verpflichtende Vereinbarung nicht hinreichend klar, sondern nur eine von mehreren Auslegungsmöglichkeiten des Mietvertrages ist, in den er eintritt. Unstreitiges im Imperfekt Indikativ Rahmenmietvertrag, der ein Vormietrecht enthält Mietvertrag über einen konkreten Standort Kündigung des Mietverhältnisses durch Dr. T2 Bezüglich der Details kann konkret auf einzelne Aktenpassagen verwiesen werden. Geben Sie stets die Seitenzahl an. Ermächtigung zur Einziehung der Klageforderung Anschlussmietvertrag mit einer anderen Mietvertragspartei EINLEITUNG Das Vorkaufsrecht ist ein beliebter Examensgegenstand, insbesondere im ersten Examen. Nicht gesetzlich geregelt ist das Vormietrecht, welches analog §§ 464 ff. BGB den gleichen Regeln folgt. Problematisch war im vorliegenden Fall, ob der Ausübungsberechtigte das Vormietrecht auch dann wirksam ausüben kann, wenn er möglicherweise den gegenständlichen Vertrag nicht vollständig erfüllen kann. TATBESTAND Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung von Gewerbeflächen in einem ehemals von der Klägerin betriebenen Warenhaus in F am Q-Platz. Der Beklagte schloss mit den beiden Rechtsvorgängerinnen der Klägerin unter dem 22.08./25.08.2005 einen Übernahme- und Rahmenmietvertrag für „Tabakwaren- und Zeitschriftenshops mit Lottoannahmestellen in ausgewählten X-Supercentern“. In Teil II, § 3 Ziff. 12 wurde dem Beklagten ein Vormietrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt, wobei die gesetzliche Ausübungsfrist auf einen Monat verkürzt wurde. Unter dem 22.09./04.10.2005 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin sodann einen Mietvertrag über den hier streitgegenständlichen Standort in F. Das Mietverhältnis begann am 19.02.2007. Mit Einschreiben/Rückschein vom 24.01.2013 erklärte Herr Dr. T2, als Stellvertreter der Vermieterin, unter Beifügung einer Vollmachtsurkunde gegenüber dem Beklagten die ordentliche Kündigung dieses Mietverhältnisses zum 31.01.2014. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Kündigungserklärung wird auf die Anlage K 11 zur Klageschrift vom 19.02.2014 (Bl. 52 d. A.) verwiesen. Jura Intensiv Durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 21.02.2014 übertrug die Klägerin sämtliche Vermögensteile ihres bisherigen Geschäftsbetriebs zum 28.02.2014 auf die S,- SB-Warenhaus GmbH (im Folgenden: Vermieterin). Die Klägerin wurde durch Schreiben der Vermieterin vom 28.07.2014 ermächtigt, die Klageforderung aus dem vorliegenden Verfahren weiterzubetreiben und Räumung und Herausgabe an sich als auch an die Vermieterin unmittelbar zu verlangen. Das Schreiben wurde unterzeichnet durch den Geschäftsführer der Vermieterin H2 und ihren Prokuristen T. Mit Vertrag vom 20.06./04.07.2013 schloss die Klägerin mit der H GmbH einen Anschlussmietvertrag über die streitgegenständlichen Flächen, der zum 01.02.2014 beginnen sollte und erstmalig zum 28.2.2019 kündbar sein sollte. Unter Teil I Ziff. 11 vereinbarten die Parteien des Mietvertrages als Mietzweck, Sortimentsbezeichnung und Sortimentsbegrenzung im Sinne des Teil II § 2 des Mietvertrages: „Lotto, Tabak, Zeitschriften und Post (915)“. Unter Teil II § 2 Nr. 1 vereinbarten die Parteien des Mietvertrages, dass der Mieter „berechtigt“ ist, „den Mietgegenstand im Rahmen der behördlich Inhaltsverzeichnis

RA 12/2016 Referendarteil: Zivilrecht 637 genehmigten Nutzung entsprechend dem in Teil I genannten Mietzweck zu betreiben und das in Teil I, Ziff. 11. genannte Sortiment in seinem Geschäft zu führen.“ Unter Teil II § 8 wurde vereinbart, dass der Mieter „verpflichtet“ ist, „den Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen.“ Dieser Vertrag wurde dem Beklagten mit Schriftsatz vom 29.09.2014 vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.10.2014 erklärte der Beklagte die Ausübung seines Vormietrechts hinsichtlich dieses Mietvertrages. Dies wies die Vermieterin mit Schreiben vom 28.10.2014 unter Hinweis auf eine dem Beklagten vorgeblich nicht mögliche Vertragserfüllung hinsichtlich der Postgeschäfte zurück. Das Landgericht Essen hat die Klage am 11.07.2014 durch Versäumnisurteil abgewiesen, das der Klägerin am … zugestellt wurde. Hiergegen hat diese mit am … bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.07.2014, Az.: 11 O 54/15 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, die gemäß Mietvertrag vom 22.09./04.10.2005 angemietete Shopfläche in dem SB-Warenhaus der Klägerin in F, Q-Platz, in dem Lageplan zum Urteil rot umrandet, zu räumen und besenrein an die S,- SB-Warenhaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, G-Straße, B, herauszugeben. dazu hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die gemäß Mietvertrag vom 22.09./04.10.2005 angemietete Shopfläche in dem SB-Warenhaus der Klägerin in F, Q-Platz, in dem Lageplan zum Urteil rot umrandet, zum Ablauf des 28.02.2019 zu räumen und besenrein an die S,- SB-Warenhaus GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, G-Straße, B, herauszugeben. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Jura Intensiv ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Durch den zulässigen Einspruch wurde der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere war die Klägerin auch nach der Übertragung ihres Geschäftsbetriebs auf die Vermieterin, zu dem auch das hier relevante Mietverhältnis gehört, befugt, das Räumungsverlangen gegen den Beklagten geltend zu machen. Denn es liegen die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vor, nach der die Klägerin berechtigt ist, in eigenem Namen ein fremdes Recht einzuklagen. Spätestens durch die Erklärung der Herren H und T vom 28.07.2014, mit der diese im Namen der Vermieterin die Klägerin ausdrücklich mit Wirkung für die Vergangenheit als auch die Zukunft ermächtigt haben, den Räumungsanspruch gegen den Beklagten zu verfolgen, ist die Klägerin analog § 185 I BGB wirksam zur Prozessführung ermächtigt worden. Aufgrund des vorgelegten Handelsregisterauszugs vom 02.07.2014 bestehen hinsichtlich der Vertretungsberechtigung Die Details aus dem Dritt-Mietvertrag sollten hier wörtlich zitiert werden, da es im Rahmen der Wortlaut-Auslegung genau darauf ankommt. Ausübung des Vormietrechts Das bereits ergangene Versäumnisurteil ist als Prozessgeschichte I vor den Anträgen darzustellen, da der Antrag auf das Versäumnisurteil Bezug nimmt. Das streitige Parteivorbringen kann im Tatbestand entfallen, wenn es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. Rückversetzung gem. § 342 ZPO Prüfungsmaßstab: Ist die Klage zulässig und begründet? Die Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Abänderung des VU gehört in den Tenor. Zulässigkeitsausführungen, da die Prozessführungsbefugnis zwischen den Parteien streitig war Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft: • Ermächtigung analog § 185 I BGB • Übertragbares Recht • Schutzwürdiges Interesse • Kein Rechtsmissbrauch Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats