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RA Digital - 12/2016

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644 Nebengebiete

644 Nebengebiete RA 12/2016 § 888 ZPO beachtlichen Unmöglichkeit ausgegangen werden kann, wenn es um die Vollstreckung eines Beschäftigungstitels geht, erforderlich. aa) Zunächst einmal begegnet es keinen Bedenken, jedenfalls dann den Einwand der Unmöglichkeit zu gestatten, falls diese unstreitig oder offenkundig ist. Falls ohne nähere Überprüfung festgehalten werden kann, dass der alte Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr vorhanden ist, so geschieht dem Arbeitnehmer kein Unrecht, wenn ihm die Zwangsvollstreckung versagt bleibt. LAG Hessen, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 12 Ta 366/13, Rn 11 Der Beschäftigungsanspruch entfällt z.B. bei einer Betriebs- oder Betriebsteilstilllegung. Beispiel: LAG Köln, Beschluss vom 23. August 2001, 7 (13) Ta 190/01: Es entfällt die Verpflichtung zur Beschäftigung als Amtsleiter, nachdem das Amt aufgelöst wurde. Abgesehen von derartigen Fällen gilt: Es ist mit dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen des Einwands der Unmöglichkeit praktisch eine weitere Kündigung auf ihre materielle Wirksamkeit überprüft werden müsste. Ähnlich hat das BAG betont, dass Streitigkeiten, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren gehörten (vgl. BAG, Beschluss vom 15. April 2009, 3 AZB 93/08, Rn 21). Das bedeutet i.E., dass sonstige Fälle der Unmöglichkeit im Wege entweder der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder im Berufungsverfahren vorzubringen sind. bb) Der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Titels kann die erneute Kündigung auch dann entgegenstehen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind. cc) Im Übrigen ist zwischen Unmöglichkeitsgründen zu differenzieren, die in der Sphäre des Arbeitnehmers und derjenigen des Arbeitgebers liegen: Solche Gründe, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen, sind grundsätzlich beachtlich. Dabei könnte man etwa an besondere Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, bei langandauernder Erkrankung oder bei Auslaufen einer Arbeitserlaubnis denken. dd) Anders ist zu entscheiden, sofern die „Unmöglichkeit“ durch ein Verhalten des Arbeitgebers bewirkt worden ist. Trifft nach dem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitgeber eine neue unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen soll, so ist nicht zu verkennen, dass der Arbeitgeber es auf diesem Wege in der Hand hätte, die Vollstreckung aus dem Beschäftigungstitel (leicht) zu umgehen. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 162 bzw. 242 BGB) bedenklich. Daher sind an den Einwand der Unmöglichkeit im Falle einer erneuten Kündigung hohe Anforderungen zu stellen. Solange der Arbeitnehmer gemäß dem titulierten Beschäftigungsanspruch noch „wirtschaftlich sinnvoll“ beschäftigt werden kann, ist eine Unmöglichkeit jedenfalls nicht gegeben. (...) Jura Intensiv c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Maßstäben nicht davon auszugehen, dass eine Unmöglichkeit der Beschäftigung vorliegt. Die Schuldnerin hat hier lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen. Der Betrieb bzw. die Abteilung, in der der Gläubiger eingesetzt war, ist nach wie vor vorhanden. Der Wegfall des Arbeitsplatzes des Gläubigers ist weder offenkundig oder unstreitig noch steht dieser rechtskräftig fest. Die Schuldnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 891 Satz 3, 97 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 I ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar. FAZIT Die vorliegende Entscheidung ist vor allem für Referendare interessant und bietet eine examensrelevante Kombination des Beschäftigungsanspruchs mit vollstreckungsrechtlichen Grundsatzfragen. Inhaltsverzeichnis

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