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RA Digital - 12/2017

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656 Referendarteil:

656 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 12/2017 B. Der PKH-Antrag in der gerichtlichen Entscheidung Terminologie Kammer ist zuständig Mögliche Tenorierungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Hauptsacheverfahren gilt Entsprechendes, nur dass anstelle von „Antragsteller/Antragsgegner“ die Rede von „Kläger/Beklagtem“ ist. Entsprechendes gilt für ein Hauptsacheverfahren. PKH-Antrag nach Sachantrag I. Entscheidungsform Das Gericht entscheidet über die Bewilligung der PKH ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. In dem Beschluss wird der PKH-Beantragende als „Antragsteller“ bezeichnet. Wird PKH für eine bereits anhängige Klage begehrt, heißt er „Kläger“, ist ein Eilantrag anhängig, „Antragsteller“. II. Zuständiger Spruchkörper Zuständiger Spruchkörper ist die Kammer. Die Entscheidung über die PKH ist keine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 87a I Nr. 5 VwGO. Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 87a I Nr. 2 oder 3 VwGO (Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung) für die Entscheidung zuständig. III. Tenor 1. Eilantrag und PKH-Antrag haben Erfolg „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs / der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ... wird wiederhergestellt. Dem Antragsteller wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus …) bewilligt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf ... festgesetzt.“ 2. Eilantrag und PKH-Antrag haben keinen Erfolg „Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf ... festgesetzt.“ 3. Eilantrag und PKH-Antrag haben teilweise Erfolg „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs / der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Dem Antragsteller wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus …) bewilligt, soweit er mit seinem Eilantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ... begehrt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf ... festgesetzt.“ Jura Intensiv IV. Entscheidungsaufbau Ist über einen PKH-Antrag im Zusammenhang mit einem Eilantrag zu entscheiden, ist bei dem Abfassen der Entscheidung Folgendes zu beachten: 1. Darstellung der Gründe zu I. Aufbau und Darstellung der Gründe zu I. erfolgen nach dem bekannten Schema. Nach Wiedergabe des Eilantrags erfolgt die Formulierung des PKH-Antrags (Zeitform: Indikativ Präsens): Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 657 „Der Antragsteller beantragt zudem, ihm für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (ggf. unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus …) zu bewilligen.“ 2. Darstellung der Gründe zu II. Ob zu Beginn der Gründe zu II. ein zusammenfassender Ergebnissatz bzgl. Eilantrag und PKH-Antrag vorangestellt wird, wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, ist in der Klausur aber durchaus zu empfehlen. Beispiele: „Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben keinen Erfolg.“ „Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.“ „Auf den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antraggegners vom ... wiederhergestellt und dem Antragsteller zudem antragsgemäß Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus …) bewilligt.“ Ob sodann die Gründe zu II. mit der Prüfung des Eilantrags oder aber des PKH- Gesuchs zu beginnen sind, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Für die Klausur ist zu empfehlen, mit der Prüfung des Eilantrags zu beginnen. Auf diese Weise lässt sich eine umfangreiche Rechtsprüfung im Rahmen des PKH-Antrags ebenso vermeiden wie die in der Praxis zwar übliche, aber eigentlich nicht regelgerechte Verweisung „nach unten“, d.h. die Verweisung auf nachfolgende Ausführungen. a) Eilantrag und PKH-Antrag haben Erfolg Hat der Eilantrag Erfolg, sind nach der Darstellung des Eilantrags nur kurze Ausführungen zum PKH-Antrag erforderlich. In der Klausur ist die folgende zusammenfassende Darstellung zu empfehlen: Jura Intensiv „Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus …) hat ebenfalls Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 I 1 VwGO i.V.m. § 114 I 1 ZPO liegen vor. Der Eilantrag hat aus den so eben dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig. Schließlich ist der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu erbringen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … beruht auf § 121 II ZPO. Die Beiordnung war im Hinblick auf die schwierigen zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen geboten.“ Darstellung des PKH-Antrags Am Anfang: Zusammenfassender Ergebnissatz Beispiele für Ergebnissatz Danach: Erst Sachprüfung, dann Prüfung der PKH-Voraussetzungen Formulierung der PKH-Prüfung in Gründe zu II. b) Eilantrag und PKH-Antrag bleiben erfolglos Bleibt der Eilantrag erfolglos, wird der PKH-Antrag mit folgender Formulierung abgelehnt: „Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 I 1 VwGO i.V.m. § 114 I 1 ZPO.“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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