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RA Digital - 12/2019

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Editorial

Editorial RA 12/2019 Die Hippies fanden alles „groovy“. Alle Menschen waren schön und „make love not war“, ersetzte Argumente. Nicht wenige starteten im Haltungs-Traumhaus der Toleranz und endeten im Gedankengefängnis namens Indifferenz. W ohl dem, der auch die schwarzen T asten auf dem Klavier spielen kann und keine Scheu hat, seine Abneigungen gegenüber anderen deutlich zu zeigen. Die Hippie-Attitüde verdeckte eine große Ungerechtigkeit. Denn wer alle gleich gut findet, unterscheidet nicht zwischen gut und böse und entwertet automatisch die Guten. Wen man für „gut“ und wen man für „böse“ hält, hängt nicht unwesentlich vom eigenen Standpunkt ab. Genau darin liegt der Reiz einer freien Gesellschaft: Jeden nach Herzenslust zu diskriminieren, wenn es die Gesetze zulassen. Erneut beschäftigt sich das BverfG mit der Frage, ob sich aus Art. 3 I GG im Wege der mittelbaren Drittwirkung ein allgemeiner Grundsatz ergibt, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten. Zuletzt haben wir in der RA 2018, 369 hierüber berichtet. Wie das Gericht entschieden hat, erfahren Sie auf Seite 641 in dieser Ausgabe der RA. Die Redaktion der RA wünscht allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start in ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2020. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Jura Intensiv Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2019 ZIVILRECHT Zivilrecht 617 Problem: Gebäudehaftpflichtversicherung ist keine Last i.S.d. § 446 S. 1 BGB Einordnung: Kaufrecht LG Wuppertal, Urteil vom 31.10.2019 9 S 105/19 EINLEITUNG Der Gefahren- und Lastenübergang wird in Grundstückskaufverträgen regelmäßig abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 446 ff. BGB eigenständig geregelt. Weil sich aufgrund der nicht immer schnell arbeitenden Grundbuchämter der Eigentumsübergang verzögert, der Verkäufer den Kaufpreis aber zügig fordert, der Käufer wiederum so schnell wie möglich den Besitz eingeräumt erhalten will, treffen die Parteien, beraten vom Notar, individuelle Regelungen. Ob dessen Klauseln alle drohenden Gefahren voraussehen, zeigt der vom LG Wuppertal entschiedene Fall anschaulich. SACHVERHALT Die Klägerinnen (K) verkauften am 06.10.2015 in einer notariellen Urkunde jeweiligen Grundbesitz an B. Besitz, Nutzen, Gefahren, Lasten und öffentliche Abgaben sollten nach § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrages (KV) am Beginn des an dem auf die Zahlung des gesamten Kaufpreises folgenden Tages übergehen. Etwa über diesen Tag hinaus bereits bezahlte Versicherungsbeiträge sollten erstattet werden. § 3 KV regelte die Fälligkeit des Kaufpreises. B geriet mit der Kaufpreiszahlung in Verzug und zahlte Verzugszinsen in Höhe von 26.385,24 €. Am 02.06.2016 vereinbarten die Parteien, dass „die laufenden Kosten, die dem Eigentümer des Grundstücks entstehen“, ab dem 01.05.2016 bis zum wirtschaftlichen Übergang der Kaufobjekte von B übernommen würden. Von diesem Tag an bestand eine eigene Haftpflichtversicherung der B. Abgeschlossen wurde die Kaufpreiszahlung - verspätet - am 17.11.2016. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 26.01.2017. Die K mussten in der Zwischenzeit Prämien für eine Gebäudeversicherung über 216,94 € sowie für „Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen“ in Höhe von insgesamt 1.643,11 € an ihre Versicherungsgesellschaft zahlen. Sie meinen, es sei „selbstverständlich und bedürfe keiner weiteren Ausführung“, dass B aus der Vereinbarung vom 02.06.2016 zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sei, jedenfalls aber aus Verzugsgesichtspunkten. B erkennt die Erstattungspflicht für die Gebäudeversicherung an, verweigert aber die Erstattung der Prämien für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Die Gebäudehaftpflichtversicherung ist keine Last im Sinne von §§ 446, 103 BGB. 2. Zur Bedeutung von § 288 BGB als Mindestschadensersatz. § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrages vom 06.10.2015 liegt der Redaktion im Original nicht vor. Sein Inhalt ist aber auch in zusammengefasster Form hinreichend verständlich. Die sehr hohe Summe von 26.385,24 € für die Verzugszinsen aus §§ 286 I, 288 I, II BGB ist für den unten besprochenen Anspruch auf Verzögerungsschaden relevant. LÖSUNG A. Anspruch K gegen B auf Erstattung der für die Versicherungsprämien aufgewendeten Kosten aus § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrages Fraglich ist, ob K von B die für die Haftpflichtversicherungsprämien aufgewendeten Kosten direkt aus § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrages ersetzt verlangen können. [5] Ein Anspruch aus § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrages besteht nicht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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