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RA Digital - 12/2020

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632 Zivilrecht

632 Zivilrecht RA 12/2020 Grundlegend zur getrennten Prüfung von Verantwortlichkeit und Fahrlässigkeit: BGH, Urteil vom 10.03.1970, VI ZR 182/68 Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit und Verantwortlichkeit Die Kammer des LG sieht im illegalen Filesharing eine überdurchschnittlich komplexe Verletzungshandlung. AG Koblenz, Urteil vom 19.02.2015, 164 C 1485/14 Kinder sind nach Ansicht der Zivilkammer des LG Frankfurt am Main sowohl damit überfordert, die Rechtsverletzung zu durchschauen als auch die Tragweite des Filesharings abzusehen. Dies soll sogar dann gelten, wenn die Eltern das Kind über die Rechtswidrigkeit des Filesharings belehrt haben. Schon das Erkennen einer illegalen Filesharing-Plattform ist für ein Kind nicht so einfach, denn es gibt auch Plattformen, die freie, kostenlose Software anbieten. des Täters vorauszugehen. Diese ist gem. § 828 III BGB zu beurteilen. Dann muss B2 zur Tatzeit die erforderliche Einsichtsfähigkeit besessen haben. Diese hat, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann. [52] Zur Überzeugung der Kammer fehlt bei einem 11-jährigen Kind regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Downloadens“ eines Computerspiels in das Netz. Bei der Urheberrechtsverletzung aufgrund der Nutzung eines „Filesharing“-Netzwerkes handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplexe Verletzungshandlung, die nicht allein darin besteht, eine Datei unentgeltlich aus dem Internet herunterzuladen, sondern diese bei dem Vorgang und aufgrund der Funktionsweise von einem „Filesharing“-Netzwerk wiederum gleichzeitig auch anderen Nutzern zum „Download“ anzubieten. Der genutzte Computer wird insofern Teil des Netzwerkes, über das die Datei zum „Download“ bereitgehalten wird. [55] Es ist unstreitig, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um ein im Zeitpunkt der Verletzungshandlung 11-jähriges Kind handelte. Die Kammer teilt die Einschätzung des AG Koblenz (…), in einem Fall des Kopierens eines Fotos im Internet, dass einem Kind in diesem Alter - auch einem überdurchschnittlich intelligenten – regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Downloadens“ eines Computerspiels im Internet fehlt. Es handelt sich bei dieser Art von Rechtsverletzung um eine der abstraktesten Verletzungen, die im Rechtsverkehr überhaupt denkbar sind. Diese Verletzung ist nicht ansatzweise vergleichbar mit Körperoder Eigentumsverletzungen, die greifbar in der realen Umwelt geschehen und damit für Kinder anschaulich sind. Daher kann selbst dann, wenn die Eltern einem Kind die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt haben, nicht ohne weiteres von der Einsichtsfähigkeit des hiergegen verstoßenden Kindes ausgegangen werden (…). Zwar ist der Beklagte zu 2) – nach seinem Vortrag – mehrfach darüber belehrt worden, nichts Illegales aus dem Internet herunterzuladen und sich nicht an illegalen Tauschbörsen zu beteiligen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Beklagte zu 2) zunächst überhaupt erkennt, dass es sich bei der Plattform um eine illegale „Filesharing“-Plattform handelt, eine durchaus technisch komplexe Angelegenheit. Großen Teilen der Bevölkerung - auch der erwachsenen! – fehlt oft die Einsicht, dass ein Kopieren von Daten bzw. ihre Veröffentlichung eine Rechtsverletzung darstellt, zumal wenn man den Vortrag des Beklagten zu 2) berücksichtigt, dass er im Internet die legale kostenlose Nutzung sowie auch legale kostenlose „Downloads“ in Anspruch genommen hat. (…) Jura Intensiv Folglich fehlte es bei B2 zur Tatzeit an der für eine Haftung aus § 97 II UrhG nach § 828 III BGB notwendigen Verantwortlichkeit. B2 folglich haftet nicht auf Schadensersatz gem. § 97 II UrHG. ERGEBNIS K hat weder gegen B1 noch gegen B2 einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abmahnkosten. Eine Prüfung der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 BGB erübrigt sich folgerichtig. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2020 Referendarteil: Zivilrecht 633 Speziell für Referendare Problem: Erlöschen eines Widerrufsrechts aufgrund rechtskräftiger Titulierung Einordnung: SchuldR AT, ZPO I, ZPO II BGH, Urteil vom 03.03.2020 XI ZR 486/17 EINLEITUNG Der moderne Verbraucherschutz prägt das Recht der Schuldverhältnisse und ermöglicht – soweit einschlägig – dem Verbraucher, sich rechtsgrundlos von Verträgen zu lösen. Gemäß der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung des § 355 III 1 und 3 BGB konnte ein Widerrufsrecht unendlich lang bestehen. Da Darlehensverträge häufig über einen längeren Zeitraum hinweg laufen, kann Ihnen diese Fassung der Norm auch heute noch in rechtserheblicher Weise begegnen. Das Problem in dem folgenden Fall bestand darin, dass zeitlich vor der Widerrufserklärung bereits ein rechtskräftiger Zahlungstitel gegen den Verbraucher bestand. Der BGH hat sich hier zwischen Verbraucherschutz und Rechtssicherheit entscheiden müssen und wendet sich gegen beachtliche Stimmen in der Literatur. Die Entscheidung wird als erstinstanzliches Urteil dargestellt. SACHVERHALT Die Klägerin (K) schloss zusammen mit ihrem Ehemann mit dem beklagten Kreditinstitut (B) am 22.01.2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 145.500 € mit einer Laufzeit von ca. 10 Jahren und einem bis zum 31.12.2008 festen Nominalzinssatz von 8,75% p.a. ab. Das Darlehen diente der Finanzierung einer dem Unternehmen des Ehemannes der K zuzuordnenden Blockheizkraftwerk-Anlage sowie der Ablösung von zwei ebenfalls diesem Unternehmen gewährten Darlehen. Beteiligt an dem Unternehmen war K nicht. Zugriff auf die Darlehensvaluta hatte K ebenfalls nicht. Bei Vertragsschluss verwendete B ein als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnetes Formular, in dem es heißt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Am 18.12.2007 kündigte B den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und erwirkte gegen K einen auf den 02.09.2010 datierten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 107.342,06 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2015 widerrief K ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 22.01.2003 gerichtete Willenserklärung. Jura Intensiv K beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG (…) vom 02.09.2010, Az. (…), für unzulässig zu erklären sowie 2. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts (…) vom 02.09.2010, (…) an die Klägerin herauszugeben. B behauptet, K habe den Darlehensvertrag lediglich in Aussicht auf ein höheres Familieneinkommen mitunterzeichnet. B ist zudem der Rechtsansicht, K sei keine Verbraucherin im Sinne des BGB. Die Widerrufsbelehrung sei zudem ordnungsgemäß. Dem Widerrufsrecht stehe auch entgegen, dass das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits gekündigt war. Im Übrigen sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich und das Widerrufsrecht auch verwirkt. LEITSATZ Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach § 767 II ZPO ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Widerruf nach Rechtskraft des Zahlungstitels erklärt, obwohl der Verbraucher die Möglichkeit und Befugnis hatte, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung vor Rechtskraft des Zahlungstitels zu widerrufen. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. Da der Sachverhalt überschaubar ist und weil die Daten in diesem Fall erheblich sind, wurden diese nicht durch (…) ersetzt. In einer Klausur müssen Sie die Daten – wie immer – ausschreiben. In der Originalentscheidung erfolgen im Tatbestand Rechtsausführungen. Vermeiden Sie dies unbedingt in Ihrer Klausur. Aktuelle Anträge sind hervorzuheben. Dies erfolgt stets durch Einrücken, Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 313 Rn 19. Der streitige Parteivortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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