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RA Digital - 12/2020

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RA 12/2020 Editorial EDITORIAL Zwei Worte Liebe Leserinnen und Leser, „Den Bürgen sollst Du würgen!“ So lautet frei nach Schiller ein Sprichwort, das die Risiken einer Bürgschaftserklärung schonungslos offenlegt. Die Bürgschaft ist gem. § 765 BGB ein einseitig verpflichtender Vertrag. Wer bürgt, zieht aus der Bürgschaft keinen Vorteil, erhält insbesondere keine Gegenleistung vom Vertragspartner. Den Vorteil erhält vielmehr eine dritte Person, nämlich der Schuldner des Gläubigers, bei dem sich der Bürge für die Schuld des Schuldners verbürgt. Es kann ein Darlehen sein, das dem Kreditnehmer zufließt, weil der Kreditgeber sich an den Bürgen halten kann, wenn es der Kreditnehmer nicht zurückzahlen kann. Die Bürgschaft der Eltern für künftige Mietschulden der Kinder, die zum Studium das heimische Nest verlassen haben und in der Ferne auf vorsichtige Vermieter treffen, kann letztere zum Mietvertrag mit dem Nachwuchs motivieren. Geht etwas schief, hält sich am Ende der Gläubiger an den Bürgen. Geschützt wird der Bürge über die Warnfunktion der Schriftform des § 766 BGB, durch diverse Einreden und durch eine nach jahrzehntelangem Streit gesicherte Sittenwidrigkeitsrechtsprechung. Am Ende ist der Ruin des Bürgen immer möglich, der nicht selten aus reiner Liebe zum Schuldner in die Haftung getreten ist. Als aufgrund einer EWG-Richtlinie im Jahr 1986 das Haustürwiderrufsgesetz mit der Zielrichtung in Kraft trat, Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen, weil diese in gewissen Alltagssituationen nicht immer vollständig Herr ihrer Entscheidungen seien, sei es weil sie überrumpelt werden, sei es weil sie durch Vertragsschluss aus einer als bedrohlich wahrgenommenen Situation fliehen wollen, dauerte es nicht lange, bis die ersten Bürgschaftserklärungen widerrufen wurden. Dies führte sofort zu rechtlichen Streitigkeiten. § 1 Haustürwiderrufsgesetz erlaubte den Widerruf entgeltlicher Verträge eines Verbrauchers mit dem Unternehmer. Nun ist die Bürgschaftserklärung nicht im eigentlichen Sinne entgeltlich, denn, wie oben beschrieben, fließt die Gegenleistung ja nicht dem Bürgen, sondern der dritten Person, dem Schuldner, zu. Mit Auslegungsmethoden deutscher Rechtswissenschaft lässt sich das Problem aber bändigen. Legt man „entgeltlicher Vertrag“ weit aus, muss die Gegenleistung des Gläubigers nicht zwingend dem Bürgen zufließen, sondern darf auch den Dritten zugewendet werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes erscheint ein altruistisch handelnder Bürge ohnehin viel schutzwürdiger als der Vertragspartner eines synallagmatischen Vertrages. Wenn man sogar den Kauf eines Haarföhns an der Haustür widerrufen kann, dann muss man sich doch auf demselben Weg erst recht von einer Bürgschaft lösen dürfen, oder? Der BGH legte die Sache dem EuGH vor und dieser urteilte in der berühmten „Dietzinger-Entscheidung“ (EuGH, Urteil vom 17.03.1998, C-45/96) listig, dass man die Bürgschaft im deutschen Recht so verstehe, dass sie zwar eine angelehnte Schuld aber gleichwohl eine eigenständige Verbindlichkeit sei. Zumindest dann falle die Bürgschaft unter die Richtlinie, wenn sowohl die Bürgschaft als auch die Hauptschuld Haustürgeschäfte seien. Dieses Urteil hätte deutsche Gerichte gleichwohl nur verpflichtet, bei der o.g. „doppelten Haustürsituation“ ein Widerrufsrecht zuzusprechen. Jedes deutsche Gericht hätte, weil gem. Art. 8 der Richtlinie 85/77/EWG nur eine Pflicht zur Mindestharmonisierung bestand, frei urteilen können, dass eine Bürgschaft, die der Bürge in einer Haustürsituation erklärt, widerruflich ist. Der IX. Zivilsenat des BGH bestand aber auf einer doppelten Haustürsituation, um ein Widerrufsrecht anzunehmen. Dies lief wegen der kaum realistischen Konstellation, welche der Annahme einer doppelten Haustürsituation zugrunde liegt, auf eine faktische Nichtanwendung des § 1 Haustürwiderrufsgesetzes bei Bürgschaften hinaus, was heftige Kritik auslöste. Diese bürgenfeindliche Rechtsprechung korrigierte der XI. Zivilsenat des BGH später mit seinem Urteil vom 10.01.2006, XI ZR 169/05 und gestand jedem Bürgen und jedem © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

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