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RA Digital - 12/2020

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RA 12/2020 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 645 Problem: Verfassungswidrigkeit des Paritätsgesetzes Einordnung: Staatsorganisationsrecht VerfG Potsdam, Urteil vom 23.10.2020 VfGBbg 55/19 EINLEITUNG Mit dem Urteil des VerfG Potsdam liegt die zweite Entscheidung zur sog. Paritätsgesetzgebung vor, aktuell eines der examensrelevantesten Themen des Staatsorganisationsrechts. Die erste Entscheidung des VerfGH Weimar (Urteil vom 15.7.2020, VerfGH 2/20) war in der RA 9/2020, 477 publiziert worden. Dort war ein abstrakter Normenkontrollantrag Anlass für die verfassungsgerichtliche Prüfung, während es hier primär um Verfassungsbeschwerden möglicher Kandidaten für die Landtagswahl ging. Daraus ergibt sich ein anderer Prüfungsmaßstab (nicht vollständige Verfassungsprüfung, sondern nur Prüfung der Grundrechte). Zeitgleich hatte das VerfG Potsdam das umstrittene Paritätsgesetz auch im Rahmen eines Organstreitverfahrens zu überprüfen, bei dem Art. 21 GG im Mittelpunkt der gerichtlichen Kontrolle stand, der auch auf Landesebene gilt. Zu diesem Verfahren siehe die Hinweise im Fazit. SACHVERHALT Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (Paritätsgesetz) sind die Landeslisten für die Wahl zum Brandenburgischen Landtag abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Personen, die im Personenstandsregister als „divers“ eingetragen sind, können sich frei entscheiden, ob sie auf der „Frauen-“ oder „Männerliste“ stehen möchten. Weiterhin gelten diese Vorgaben nicht für Parteien, die satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen oder vertreten wollen. Landeslisten, die diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Mehrere Wahlberechtigte sehen sich durch diese Vorschriften in ihrer durch Art. 22 III 1 LV garantierten passiven Wahlrechtsgleichheit verletzt. Ist das zutreffend? LÖSUNG Es liegt eine Verletzung der passiven Wahlrechtsgleichheit vor, wenn in dieses Recht eingegriffen wird und der Eingriff nicht gerechtfertigt ist. I. Inhalt der passiven Wahlrechtsgleichheit Jura Intensiv „[151] Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. […] [152] Die Wahlrechtsgrundsätze beanspruchen […] entsprechende Anwendung bereits auf die Listenaufstellung als Teil der Wahlvorbereitung: Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl […] gehört als Kernstück auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen. LEITSÄTZE […] 3. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung von Landeslisten verletzt die passive Wahlrechtsgleichheit von Kandidatinnen und Kandidaten. 4. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. 5. Die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit können nicht auf Art. 22 Abs. 5 Landesverfassung (LV) gestützt werden. […] Ohne konkrete Benennung in der Verfassung entbehren sie einer hinreichenden Grundlage. 6. Die Eingriffe sind nicht durch den Gleichstellungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV gerechtfertigt. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender demokratischer Strukturprinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen. 7. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV). Die Vorschrift benachteiligt Frauen und Männer ungerechtfertigt gegenüber Personen des dritten Geschlechts. […] Beachte: Wahlrechtsgrundsätze schützen auch die Wahlvorbereitung. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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