656 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 12/2020 LEITSÄTZE 1. Die Vorgaben der StVO sind zur Beurteilung der Zulässigkeit des Umsetzens von Fahrzeugen von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich. 2. Ein Fahrzeug, das von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum umgesetzt worden ist, parkt, wenn es zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. 3. Erfolgt das Umsetzen der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum durch einen Gewerbetreibenden, wird der verkehrsrechtliche Zweck in der Regel nicht durch den gewerblichen Zweck überlagert. Ein Einleitungssatz ist nicht erforderlich, wenn im Rubrum unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes erfolgt. Zustände und Beschreibungen, die die Gegenwart betreffen, werden im Indikativ Präsens dargestellt. Ansonsten Geschichtserzählung, insbesondere Verwaltungsverfahren: Indikativ Imperfekt Klageerhebung: Indikativ Perfekt Klagebegründung: Konjunktiv Präsens Speziell für Referendare Problem: Umsetzen eines Kfz Einordnung: Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht VG Hannover, Urteil vom 01.09.2020 7 A 5261/18 EINLEITUNG Das Verwaltungsgericht Hannover hatte über eine Klage gegen eine Verfügung zu entscheiden, die - gestützt auf das Landesstraßenrecht - der gewerblich handelnden Klägerin das Umsetzen von unbefugt auf privaten Grundstücken geparkten Fahrzeugen in den öffentlichen Straßenraum untersagte. Hierbei hat es sich insbesondere mit der Abgrenzung des Landesstraßenrechts zur StVO auseinandergesetzt. TATBESTAND „Der Rechtsstreit betrifft eine straßenrechtliche Verfügung, die der Klägerin das Umsetzen von unbefugt auf Privatgrundstücken geparkten Fahrzeugen in den öffentlichen Straßenraum im Auftrag der Grundstückseigentümer untersagt. Die Klägerin ist Dienstleisterin im Bereich der Parkraumüberwachung auf Privatgrundstücken. Sie überprüft, ob unbefugt auf einem privaten Grundstück geparkt wird, und schleppt widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge ab. Dabei werden die Fahrzeuge auf einen freien Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum verbracht, der sich in der Nähe des Abschlepportes befindet. Nach Zahlung der Abschleppkosten unterrichtet die Klägerin die Betroffenen über den Aufenthaltsort ihres Fahrzeuges. Am 9. August 2018 erlangte der Bürgermeister der Beklagten davon Kenntnis. Am selben Tag untersagte dieser Mitarbeiter der Klägerin mündlich die weitere Umsetzung abgeschleppter Fahrzeuge in den öffentlichen Straßenraum. Am 10. August 2018 wurde diese Untersagung schriftlich von der Beklagten bestätigt. Dabei begründete sie die Untersagung damit, dass sämtliche für das Umsetzen in Anspruch genommenen Straßen Gemeindestraßen seien; diese seien dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Parken sei grundsätzlich vom Gemeingebrauch umfasst. Bei dem Umsetzen von solchen Fahrzeugen, die unbefugt auf privaten Grundstücken abgestellt und in den öffentlichen Straßenraum versetzt worden seien, handele es sich allerdings nicht um Gemeingebrauch. Vielmehr stelle das Umsetzen einen Teil der Gewerbeausübung dar; dieses erfolge überdies ohne den Willen der Halter bzw. Fahrer der Fahrzeuge. Die Klägerin benötige für die entsprechende Umsetzung der Fahrzeuge eine Sondernutzungserlaubnis, die sie jedoch nicht beantragt habe. [...] Jura Intensiv Unter dem 20. August 2018 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - hat die Klägerin Klage erhoben: Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich, da die öffentliche Straße gemäß ihrem Widmungszweck - zum Parken - genutzt werde. Ein unter Umständen entgegenstehender Wille der Halter bzw. Fahrer der Fahrzeuge sei entbehrlich; es komme auf die objektive Sicht an. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 12/2020 Referendarteil: Öffentliches Recht 657 [...] Die Fahrzeuge würden im öffentlichen Straßenraum ordnungsgemäß abgestellt. Die Halter bzw. Fahrer holten die Fahrzeuge zudem in der Regel binnen sechs Stunden ab. Die Klägerin beantragt, die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 9. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Sie ist der Auffassung, dass sich das Abstellen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenraum dann nicht mehr als Gemeingebrauch darstelle, wenn das mit dem Umsetzen verbundene Ziel der Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs in den Hintergrund trete. Hier liege der Zweck der Umsetzung primär im gewerblichen und damit monetären Interesse der Klägerin; [...]. Es trete hinzu, dass das Fahrzeug - anders als beim Parken - nicht gefahren und sodann verlassen, sondern vielmehr transportiert werde. [...]“ ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE „Die Klage ist zulässig. Streitbefangen ist die mündlich ausgesprochene Untersagung der Beklagten vom 9. August 2018, die durch am 10. August 2018 im Hinblick auf die Begründung ergänzt und im Hinblick auf die Regelung wiederholt worden ist. Eine mündliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Bei dem Schreiben vom 10. August 2018 handelt es sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter. Mit deren Aufhebung allein könnte die Klägerin ihr Rechtsschutzziel - die Untersagung der Umsetzung von Fahrzeugen zu beseitigen - nicht erreichen. Die Klage ist überdies begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Jura Intensiv Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil nicht das Straßenrecht des Landes, sondern vielmehr zuvörderst die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich sind, und das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum eine zulässige Teilnahme am ruhenden Verkehr darstellt. Die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind hier zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich. Die schriftliche Bestätigung der Untersagung des Umsetzens von Fahrzeugen von privaten Grundstücken in den öffentlichen Straßenraum vom 10. August 2018 verweist auf die § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG). Anträge: Indikativ Präsens Klageerwiderung: Konjunktiv Präsens In der Klausur sollte ein Ergebnissatz vorangestellt werden (Bsp.: „Die Klage hat Erfolg / Die Klage ist zulässig und begründet“). Problem: Was ist der Klagegegenstand? Bei mündlich erlassenen VA, ist stets in den Blick zu nehmen, ob spezielle Regelungen ein Schriftformerfordernis vorschreiben. In der Klausur ist zu empfehlen, nicht von dem bekannten Prüfungsschema „Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit“ abzuweichen und klar zu benennen, woraus sich die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung ergibt. Hier hätte bereits § 22 Satz 1 NStrG als taugliche Ermächtigungsgrundlage mangels Anwendbarkeit des NStrG verneint werden können; vertretbar wäre auch gewesen, die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 NStrG zu verneinen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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