Aufrufe
vor 3 Jahren

RA Digital - 12/2020

  • Text
  • Stgb
  • Widerrufsrecht
  • Recht
  • Leistung
  • Anspruch
  • Verlags
  • Urteil
  • Inhaltsverzeichnis
  • Intensiv
  • Jura
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

658 Referendarteil:

658 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 12/2020 Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung Hier wird erst die Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung genannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.1982, 7 C 73/79, juris, Rn 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.1997, 12 M 3916/97, juris Rn 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2009, 2 Bs 82/09, juris Rn 6 ff. In der Praxis ist es nicht unüblich, einschlägige Passagen aus obergerichtlichen Entscheidungen wörtlich zu zitieren. In der Klausur sind die relevanten Argumente regelmäßig Bestandteil des Aktenstücks, etwa des Vortrags der Beteiligten. Diese sind auszuwerten und in die Entscheidungsgründe aufzunehmen. Unerheblich, wer ein Kfz fährt und warum er dies tut • das gewerbliche Abstellen von Kfz im öffentlichen Straßenraum ist zulässig Nach § 14 Abs. 1 NStrG ist der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden. Kein Gemeingebrauch liegt dagegen vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung, § 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG. Sie bedarf ausweislich Satz 2 der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Rechtsgrundlage für eine straßenrechtliche Unterlassungsverfügung stellt allerdings § 22 Satz 1 NStrG dar: Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Aus den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ergibt sich, dass dann, wenn eine Straße straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, für den Bereich dieses Verkehrs - einschließlich des ruhenden Verkehrs - das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht vorgibt, inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt: „Demnach ist auch das Parken der Kraftfahrzeuge, das § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung […] - StVO - als verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt hat, hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Es setzt […] als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs voraus, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Nur wenn und solange diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit und Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen, die bei fehlender Erlaubnis straßenrechtlich begründete Eingriffe möglich macht. […] Aus welchen Gründen und durch wen die Kraftfahrzeuge gefahren werden, ist straßenverkehrsrechtlich gleichgültig. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht den Einwand zurückgewiesen, die Beigeladene benutze den öffentlichen Straßengrund gleichsam als ‚Lagerplatz‘ für eine ‚Ware‘, die in ihrem Gewerbebetrieb vermietet werden solle. Die Beigeladene tut nichts anderes, als zum Verkehr zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge bei objektiv gegebener und gewollter Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme auf der Straße aufzustellen und damit von dem gemäß § 12 Abs. 2 StVO zulässigen Verkehrsvorgang des Parkens Gebrauch zu machen. Dass dies im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugvermietung geschieht, ist unschädlich. Das gewerbliche Instrument der Vermietung und das deshalb veranlasste Bereitstellen der Kraftfahrzeuge auf der Straße dienen der Beigeladenen lediglich dazu, die von vornherein bezweckte Wiederinbetriebnahme der Kraftfahrzeuge als Verkehrsmittel zu erreichen; es vermag diesen Verkehrszweck selbst nicht zu verdrängen“. Danach ist nicht das Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2020 Referendarteil: Öffentliches Recht 659 Straßenrecht des Landes, sondern es sind vielmehr die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung des Bundes zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich.“ […] Nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts parken die betroffenen Fahrzeuge, die in den öffentlichen Straßenraum umgesetzt worden sind, und sind damit Bestandteil des ruhenden Verkehrs. […] Die betroffenen Fahrzeuge sind zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit. Der fließende Verkehr ist überdies lediglich vorübergehend unterbrochen, denn nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin werden die umgesetzten Fahrzeuge in der Regel binnen sechs Stunden ausgelöst und von den Haltern bzw. Fahrern wieder in Betrieb genommen. Rechtlich unerheblich ist nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts überdies, ob neben dem Ziel der Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges auch ein gewerblicher Zweck durch die Klägerin verfolgt wird. Es tritt hinzu, dass es auch im Interesse der Klägerin ist, dass die Fahrzeuge durch die Halter bzw. Fahrer wieder in Betrieb genommen werden, da dies dazu führt, dass die Betroffenen an die Klägerin die Kosten für das Umsetzen entrichten. Eine Überlagerung des verkehrsrechtlichen durch den gewerblichen Zweck ist daher nicht gegeben. Auch ist der Umstand unbeachtlich, dass das Fahrzeug gegen den - mutmaßlichen - Willen des Halters bzw. Fahrers auf einen öffentlichen Parkplatz verbracht wird, da dieses subjektive Element bei der Bestimmung des Zwecks, der zum Parken des Fahrzeuges führt, unerheblich ist. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die umgesetzten Fahrzeuge - anders als bei einem klassischen Parkvorgang - nicht gefahren und sodann verlassen, sondern vielmehr transportiert werden. Diese Argumentation führt aber nicht dazu, dass ein Parken im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung ausgeschlossen ist. Vielmehr fassen die Normen der Straßenverkehrs-Ordnung unterschiedliche Sachlagen unter den Begriff des Parkens: Nach § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO kann auch ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug parken, obgleich auch dieser nicht selbstständig gefahren und vom Halter bzw. Fahrer verlassen wird. Aus § 12 Abs. 2 StVO folgt zudem, dass derjenige, der länger als drei Minuten hält, parkt. Es ist also nicht erforderlich, dass der Halter bzw. Fahrer sein Fahrzeug verlässt. Es handelt sich zudem bei einem Fahrzeug, das durch einen Gewerbetreibenden auf Geheiß eines privaten Grundstückinhabers zur Beendigung einer Besitzstörung von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum umgesetzt wird, nicht um eine den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung widersprechende Maßnahme. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 12 Abs. 3 StVO noch gegen diejenigen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO. Dahingehend ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Durch die rechtswidrige Verfügung ist die Klägerin auch in ihren Rechten - jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrer Berufsfreiheit, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - eingeschränkt. [...]“ Jura Intensiv Anwendung der allgemeinen Vorgaben auf den konkreten Sachverhalt Auch das Abstellen nach dem Transportieren der Fahrzeuge stellt Parken im Sinne der StVO dar. Zur zivilrechtlichen Zulässigkeit vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2016, V ZR 102/15, juris © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats