Aufrufe
vor 3 Jahren

RA Digital - 12/2020

  • Text
  • Stgb
  • Widerrufsrecht
  • Recht
  • Leistung
  • Anspruch
  • Verlags
  • Urteil
  • Inhaltsverzeichnis
  • Intensiv
  • Jura
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

664 Strafrecht

664 Strafrecht RA 12/2020 Betracht zu ziehen. Insoweit ist etwa von Belang, ob die Realisierung der spezifischen Todesgefahr durch das Eingreifen des Opfers nur beschleunigt oder durch diese erst geschaffen wurde. Auch darf die rechtliche Bewertung einer hinzutretenden Handlung eines Dritten - etwa ein eigenständiges schuldhaftes Verhalten - oder des Opfers selbst nicht außer Betracht bleiben. BGH, Urteil vom 10.01.2008, 5 StR 435/07, NStZ 2008, 278 BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15 u.a., NJW 2020, 905 [9] Schließlich ist in den Blick zu nehmen, ob das tödliche Risiko, das in der Tat selbst seinen Ausgang nahm, sich in einem durch sie in Gang gesetzten typischen Verlauf verwirklichte. […] [10] 2. Nach diesen Maßstäben ist dem Angeklagten der Tod der Verstorbenen als Folge des von ihm in Gang gesetzten Geschehens zuzurechnen. Im Einzelnen: [11] a) Die von der Raubhandlung ausgehende spezifische Gefahr realisierte sich in der tödlichen Folge. Denn der Angeklagte setzte mit der zur Wegnahme der Handtasche aufgewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, als das Reißen am Griff der Handtasche und damit an dem die später Verstorbene stützenden Rollator zu deren Sturz und der zum Tode führenden Kopfverletzung führte. [12] b) Dieser Zurechnungszusammenhang ist in der Folge nicht durch andere Ursachen unterbrochen worden. [13] aa) Dass der Tod im konkreten Verlauf nicht durch die Gehirnblutung selbst, sondern […] auf die durchgeführte Operation zurückzuführen ist, stellt den geforderten Gefahrzusammenhang nicht in Frage. Der im Krankenhaus unternommene Behandlungsversuch wurde mit dem Ziel durchgeführt, der mit der Tat in Gang gesetzten Risikoverwirklichung Einhalt zu gebieten. Dass diese Bemühungen fehlschlugen, beruhte nicht auf einem eigenständigen, von den behandelnden Ärzten verantworteten neuen Risiko für das Leben der dann Verstorbenen. Vielmehr war ein möglicher tödlicher Ausgang der medizinisch indizierten und lege artis durchgeführten Operation bereits zum Zeitpunkt der Tat in der Konstitution des Raubopfers angelegt. [14] bb) Ebenso wenig wurde eine selbständige neue Ursache für den Tod dadurch gesetzt, dass die behandelnden Ärzte im Einklang mit der Patientenverfügung und dem präoperativ geäußerten Willen der Verstorbenen lebensverlängernde Maßnahmen abbrachen. Jura Intensiv [15] (1) Das Opfer einer Gewalttat, das ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt, setzt damit keine neue Ursache für ein solches Versterben, sondern wirkt nur dem vom Täter gesetzten tödlichen Risiko nicht entgegen. Schon deshalb begründet in der Regel die Entscheidung gegen die Behandlung keine ‚neue‘ Todesgefahr. Zudem vermag die in der Patientenverfügung der Verstorbenen zum Ausdruck kommende eigenverantwortliche Entscheidung, auf eine ‚Maximaltherapie‘ im Sinne einer apparategestützten Lebensverlängerung verzichten zu wollen, bei wertender Betrachtung auch aus rechtlichen Gründen eine zurechnungsunterbrechende Wirkung nicht zu entfalten. Der eigenverantwortlich in der Patientenverfügung niedergelegte Wille der Verstorbenen ist als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts zu werten, wonach ein Patient in jeder Lebensphase, auch am Lebensende, das Recht hat, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. […] Vor dem Hintergrund dieser […] Wertungen ist der Wille des Opfers einer Straftat, dem durch diese in Gang Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2020 Strafrecht 665 gesetzten tödlichen Verlauf nicht um jeden Preis durch lebenserhaltende Maßnahmen Einhalt zu gebieten, als eine aus der Schwere der Verletzung folgende und mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Reaktion zu werten. [16] Der Tod der Verstorbenen ist mithin vorliegend unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht nur durch einen autonomen, mit diesem Geschehen lediglich durch Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst. […] [17] (2) Dementsprechend unterbricht das Verhalten der Ärzte, die wegen des Vorliegens einer Patientenverfügung dem Willen der Patientin folgend in rechtmäßiger Weise auf eine Weiterbehandlung verzichteten, den Risikozusammenhang ebenfalls nicht. Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, so bleibt auch nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Patienten für die Entscheidung über die Vornahme oder das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen maßgeblich. Geht dieser Wille dahin, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen und so das Sterben zu ermöglichen, so folgt daraus ein Abwehranspruch des Patienten gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Der Arzt, der in Umsetzung einer Patientenverfügung einen moribunden Zustand nicht durch intensivmedizinische Maßnahmen verlängert, beugt sich damit in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben lediglich dem Patientenwillen. Eine Zurechnungsunterbrechung folgt hieraus nicht. cc) Der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen lag auch im Rahmen des nach der Lebenserfahrung Erwartbaren. Damit, dass ein betagtes Opfer sich bei einer Raubhandlung wie der abgeurteilten schwere Kopfverletzungen zuzieht, ist ebenso zu rechnen wie mit dem Vorliegen einer Patientenverfügung oder dem sonst von dem Patienten geäußerten Willen, nicht an lebenserhaltende Apparate angeschlossen zu werden. Dass ein durch eine Nötigungshandlung schwer Verletzter auf lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung verzichtet, entspricht mithin einem vom Schutzzweck des § 251 StGB unterfallenden typischen Verlauf.“ 4. Wenigstens Leichtfertigkeit bzgl. 1. Durch die besonders grobe Gewaltanwendung gegenüber der offensichtlich gebrechlichen V hat A leichtfertig gehandelt und in vorhersehbarer Weise die oben genannte schwere Folge herbeigeführt. B. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft; insb. ist auch der bei einer leichtfertigen Herbeiführung der schweren Folge erforderliche qualifizierte Fahrlässigkeitsschuldvorwurf gegeben. C. Ergebnis A ist strafbar gem. §§ 249 I, 251 StGB Jura Intensiv BGH, Beschluss vom 30.01.2019, 2 StR 325/17, NStZ 2020, 29 FAZIT Die Voraussetzungen des Unmittelbarkeitszusammenhangs stellen ein klassisches Problem bei der Prüfung von Erfolgsqualifikationen dar. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats