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RA Digital - 12/2020

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618 Zivilrecht

618 Zivilrecht RA 12/2020 Die Widerrufserklärung bedarf gem. § 355 I BGB keiner Form. Sie muss nur „eindeutig“ sein. Hierzu ist nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf“ ausgesprochen wird, BGH, Urteil vom 12.01.2017, I ZR 198/15, RA Telegramm 2017, 44 (Juli). Hier liegt ein kleines Problem des Falles. Es stellt sich die Frage, ob B als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S-GmbH überhaupt Verbraucher ist, wenn er für einen Kredit zugunsten seiner Gesellschaft bürgt. Auf die überholte Frage, ob auch der Kredit ein Verbrauchergeschäft sein muss, gehen wir nicht ein. (Siehe zu diesem Problem: BGH, Urteil vom 05.06.1996, VIII ZR 151/95.) BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 34/05 Wirtschaftliches Motiv des B Grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 34/05 Das OLG Hamburg hatte in der Vorinstanz in seinem Urteil vom 26.04.2019, 13 U 51/18, den Begriff „entgeltliche Leistung“ weit ausgelegt und infolgedessen dem Bürgen ein Widerrufsrecht zugestanden. Dies entsprach der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Auf diese weite Auslegung, die der bisher h.L. entsprach, stützte das OLG Hamburg sein Urteil vom 26.04.2019, 13 U 51/18. Zur bisher h.L.: Erman/Koch, BGB, § 312, Rn 15; Münch./Komm./Wendehorst, BGB, § 312 BGB Rn 34, 35; Palandt/Grüneberg, BGB, § 312 Rn 5 II. Anspruch wegen Widerrufs erloschen Der Anspruch könnte aber wegen des gem. § 355 BGB seitens B erklärten Widerrufs der Bürgschaftserklärung erloschen sein. Der Widerruf gem. § 355 BGB erfordert ein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht sowie die fristgemäße Widerrufserklärung. 1. Widerrufserklärung gem. § 355 BGB Die Widerrufserklärung ist gem. § 355 I BGB eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. B hat am 21.09.2016 schriftlich den Widerruf der Bürgschaftserklärung erklärt. Diese Erklärung ist K auch im Sinne des § 130 I BGB zugegangen. 2. Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g BGB Fraglich ist, ob B ein Widerrufsrecht gem. §§ 312, 312b, 312g BGB zusteht. a) Persönlicher Anwendungsbereich Ein solches Widerrufsrecht erfordert gem. §§ 312, 310 III BGB einen Verbrauchervertrag zwischen K und B. Dies setzt gem. § 310 III BGB erstens voraus, dass K Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Dies ist bei einer Bank unproblematisch zu bejahen. Zweitens muss B Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Dies ist der Fall, sofern das Rechtsgeschäft nicht einem Zweck dient, der überwiegend der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Hieran kann ein Zweifel bestehen, weil B Alleingesellschafter der Schuldnerin, einer GmbH, ist. Vom Wortlaut der §§ 13, 14 BGB ausgehend ist der Geschäftsführer einer GmbH aber weder selbst Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB, denn gewerblich tätig ist ja die Kapitalgesellschaft und nicht ihr Geschäftsführer. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten stellt bei wörtlicher Auslegung kein Handelsgeschäft im Sinne des § 350 HGB dar und dieser ist wie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu behandeln. Fraglich ist allein, ob das Motiv, dass die Bürgschaft der Kreditgewährung zugunsten der eigenen GmbH dienen soll, entgegensteht. Indem der geschäftsführende Gesellschafter auch dann, wenn mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens der Fortbestand des Unternehmens und die eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden soll, nicht als Geschäftsführungsorgan der GmbH, sondern als Privatmann handelt – er bindet sich ja selbst – muss dieses Motiv der Bürgschaftsübernahme für unerheblich gehalten werden. Somit steht fest, dass ein Verbrauchervertrag gem. § 310 III BGB vorliegt. Jura Intensiv b) Sachlicher Anwendungsbereich Das Widerrufsrecht fordert gem. §§ 312, 312b BGB einen entgeltlichen Vertrag, der zwischen K und B außerhalb eines Geschäftsraums des K geschlossen wurde. Der Vertragsschluss fand in den Geschäftsräumen der S-GmbH und damit nicht in den Geschäftsräumen des B statt. Damit ist die Voraussetzung des § 312b I Nr. 2 BGB erfüllt. Fraglich ist aber, ob die Bürgschaft unter den von § 312 BGB vorausgesetzten Begriff der entgeltlichen Leistung des Unternehmers fällt. Das Problem besteht darin, dass die Bürgschaft ein den Bürgen einseitig verpflichtender Vertrag ist, sodass der Leistung des Bürgen, der für eine fremde Schuld einsteht, auf den ersten Blick keine Gegenleistung des Unternehmers Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2020 Zivilrecht 619 gegenübersteht. Dem Bürgen selbst fließt keine Leistung des Unternehmers zu, vielmehr erhält der Hauptschuldner eine Leistung aus dem Kreditvertrag, zu dessen Sicherung die Bürgschaft bestellt wird. Legt man § 312 BGB weit aus, wäre eine Gegenleistung des Unternehmers darin zu sehen, dass er den durch die Bürgschaft gesicherten Kredit dem Hauptschuldner gewährt. Im Wege der teleologischen Auslegung lässt sich anführen, dass gerade der Bürge, welcher bei voller persönlicher Verpflichtung entgegen dem Hauptschuldner keinen Gegenanspruch erwirbt, besonders schutzwürdig ist. Diese für den Bürgen günstige Auslegung verstieß nicht gegen die Vorgängervorschriften § 1 Haustürwiderrufsgesetz und § 312 I 1 Nr. 1 BGB in der Fassung bis zum 12.06.2014, welche Umsetzungen der Richtlinie 85/577/EWG waren. Fraglich ist aber, ob diese Auslegung in Bezug auf die Neufassung des § 312 I BGB in der seit dem 13.06.2014 gültigen Fassung unionsrechtlich zulässig ist. Die Neufassungen der §§ 312 ff. BGB dienten mit ihrem Inkrafttreten am 14.06.2014 der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, welche eine Vollharmonisierungsrichtlinie darstellt. [15] Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB setzt gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht. [16] Entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 1 HWiG bzw. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) genügt für die Anwendbarkeit der §§ 312b, 312g BGB nicht, dass der Bürge sein Leistungsversprechen in der dem Gegner erkennbaren Erwartung abgibt, ihm selbst oder einem bestimmten Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen. Diese Betrachtungsweise vermochte zwar das nach § 1 HWiG bzw. nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF erforderliche Tatbestandsmerkmal eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung zu begründen. Dieser Begriff wurde in dem weiten Sinne ausgelegt, dass er auch eine Bürgschaft erfasst, die vom Verbraucher übernommen wird, damit der Gläubiger dem Hauptschuldner ein Darlehen gewährt oder belässt (…). Hiervon abweichend setzt § 312 Abs. 1 BGB in seiner ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung voraus, dass der Unternehmer gegen ein vereinbartes Entgelt des Verbrauchers die vertragscharakteristische Leistung erbringt. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfällt der Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht (…). [17] Soweit anknüpfend an die frühere Rechtsprechung zu § 1 HWiG und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF teilweise vertreten wird, die Bürgschaft könne als gegenseitiger Vertrag in dem Sinne ausgestaltet werden, dass die Übernahme der Bürgschaft die Gegenleistung für eine vom Gläubiger zu erbringende Leistung bildet (…), muss die entgeltliche Leistung des Unternehmers aus dem Verbrauchervertrag, für welchen das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312g Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird, geschuldet werden. Dies ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BGB, der einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB als Rechtsgrund für die Leistung voraussetzt. Dass die Jura Intensiv Wörtliche Auslegung der §§ 312 ff. BGB nach bisheriger Rechtsprechung Teleologische Auslegung der §§ 312 ff. BGB: Bürgen sind besonders schutzwürdig. „Dietzinger-Entscheidung“, EuGH, Urteil vom 17.03.1998, C-45/96; BGH, Urteil vom 09.03.1993, XI ZR 179/92 und vom 26.11.1995, XI ZR 199/94 Die Anwendbarkeit regelt Art. 229, § 32 EGBGB. Die aktuelle wörtliche Auslegung des XI. Zivilsenates wird nur verständlich, wenn man die jeweiligen Wortlaute der Gesetze in ihren jeweiligen Fassungen vergleicht. § 312 I BGB in der Fassung vom 13.06.2014 verlangt eine „entgeltliche Leistung des Unternehmers“. Sowohl § 1 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) als auch § 312 I 1 Nr. 1 BGB a. F. lauteten: „Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben (…).“ Der XI. Zivilsenat des BGH stellt in der vorliegenden Entscheidung auf die Formulierung „entgeltliche Leistung des Unternehmers“ in der aktuellen Fassung des § 312 I BGB ab. Der BGH folgert aus dieser Änderung, der Unternehmer müsse die Leistung direkt an den Verbraucher und nicht an einen Dritten erbringen. In der alten Fassung forderte die Vorläufernorm nur eine „entgeltliche Leistung“. Systematische Auslegung: § 312 BGB muss nach Ansicht des BGH immer in Zusammenhang mit § 310 III BGB ausgelegt werden. Deshalb darf die Leistung nicht einem außerhalb des Verbrauchervertrages stehenden Dritten zufließen. Auch dies ist eine Konsequenz aus der Formulierung „Leistung des Unternehmers“. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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