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RA Digital - 12/2021

Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

644 Nebengebiete

644 Nebengebiete RA 12/2021 Die Ermächtigung eines anderen, im eigenen Namen einen Prozess über fremdes Recht zu führen, ist im Grundsatz als möglich und zulässig anerkannt. Sie folgt indes nicht unmittelbar aus § 185 BGB, weil die Regelung nicht auf Prozesshandlungen anwendbar ist. Eine Ermächtigung zur Prozessführung ist mit einer Verfügungsermächtigung i.S.d. § 185 BGB aber insoweit vergleichbar, weil sie dem Ermächtigten die Durchsetzung eines fremden Rechts in eigenem Namen ermöglicht. Freilich handelt es sich bei einer dahingehenden Ermächtigung letztlich um eine Handlung mit prozessualen Wirkungen. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich daher zumindest auch nach Prozessrecht. Eine abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Ermächtigten ist demnach nur anzuerkennen, wenn dieser selbst ein Rechtsschutzinteresse hat und der Prozessgegner durch die Prozessstandschaft nicht unbillig benachteiligt wird. Das setzt voraus, dass der Ermächtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse daran hat, das fremde Recht geltend zu machen. Dieses fehlt in der Regel, wenn der Ermächtigte vermögenslos ist Tritt der Vermögensverfall erst nach Klageerhebung ein, so bestehen jedenfalls dann keine Bedenken gegen die Fortdauer der Prozessführungsbefugnis, wenn er Sicherheiten leistet, die das volle Prozesskostenrisiko des Gegners abdecken (MK-Bayreuther, § 185 BGB Rn 41). [42] (2) Eine solche – offenzulegende – gewillkürte Prozessstandschaft ist auch in Fällen wie dem vorliegenden möglich. Denn deren Regeln finden auch im Verhältnis des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsschuldner Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn – was vorliegend nicht festgestellt ist – die Klägerin aufgrund einer ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Alleinvertretungsmacht ohne weiteres in der Lage wäre, den Rechtsstreit gegen den Gesellschaftsschuldner im Namen der Gesellschaft zu führen. [43] Die Ermächtigung zu einer Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft kann auch konkludent und auch noch nach Klageerhebung erteilt werden. [44] (3) Die Klägerin hat jedoch bisher ihre Klagebefugnis nicht auf eine Ermächtigung gestützt und keine Tatsachen dazu vorgetragen, dass im – insoweit maßgebenden – Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine von der Gesellschaft erteilte Ermächtigung zur Prozessführung vorgelegen habe. Nach alldem ist die Klage unzulässig. FAZIT Die vorliegende Entscheidung ist zunächst sehr gut dazu geeignet, sich die verschiedenen Möglichkeiten der Vertretung einer GbR nochmals vor Augen zu führen. Gerade im 2. Examen muss besonders sorgfältig darauf geachtet werden, wer für wen wessen Recht einklagt. Die Unzulässigkeit einer Klage zu übersehen würde im Examen wohl einen schweren Fehler darstellen. Umso erstaunlicher mutet es an, dass weder dem AG, noch dem LG Düsseldorf die fehlende Prozessführungsbefugnis aufgefallen ist. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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